Lohnsteuer | Änderung einer Lohnsteuerbescheinigung (FG)
Für Streitigkeiten über die Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung und die darin aufzunehmenden Daten ist ausschließlich das Arbeitsgericht zuständig. Verweist das Arbeitsgericht den Rechtsstreit an ein Finanzgericht, ist dieses jedoch grds. an den Verweisungsbeschluss gebunden. Für eine Klage auf Änderung der Lohnsteuerbescheinigung beim Finanzgericht fehlt nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber dann aber regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis ().
Hintergrund: Zwischen den Finanzgerichten und den Arbeitsgerichten besteht schon länger Uneinigkeit darüber, in wessen Zuständigkeit eine Klagen auf Berichtigung unrichtiger Eintragungen auf der Lohnsteuerbescheinigung fällt. Während das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Auffassung ist, dass für Klagen auf Berichtigung unrichtiger Eintragungen in der Lohnsteuerbescheinigung nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Finanzgerichte zuständig sind (s. NWB NAAAB-94208), wird in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung die gegenteilige Auffassung vertreten (z.B. NWB ZAAAD-02181).
Sachverhalt: Die Klägerin hatte zunächst gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber wegen der Eintragungen in der Lohnsteuerbescheinigung Klage beim Arbeitsgericht erhoben. Sie behauptet in der Sache, sie habe von ihrem Arbeitgeber kein Gehalt erhalten. Die Klägerin beantragte, ihren ehemaligen Arbeitgeber zu verurteilen, dem Finanzamt gegenüber seine Angaben in der von ihm ausgestellten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu korrigieren. Das angerufene Arbeitsgericht hat daraufhin den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt. Den Rechtsstreit verwies es an das Finanzgericht Münster.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Das Finanzgericht ist an einen Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts gebunden. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage ist jedoch unzulässig. Der Klägerin fehlt es im Streitfall für eine Änderung der Lohnsteuerbescheinigung am Rechtsschutzbedürfnis. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen und die Eintragungen bis zum 28.02. des Folgejahres der Steuerverwaltung zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung). Damit wird gemäß § 41b EStG der Lohnsteuerabzug – auch hinsichtlich der danach zu bemessenden Zuschlagsteuern – abgeschlossen. Die Bescheinigung enthält die für eine etwaige Einkommensteuerveranlagung erforderlichen Angaben. Nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs sowie der danach zu bemessenden Zuschlagsteuern nicht mehr zulässig (§ 41c Abs. 3 EStG, § 42b Abs. 3 EStG). Kann der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden, verliert auch die Änderung der diesem zugrunde zu legenden Lohnsteuerbescheinigung ihre rechtliche Bedeutung mit der Folge, dass für eine auf deren Änderung gerichtete Klage das Rechtsschutzbedürfnis entfällt.
Anmerkung: Das Finanzgericht weist darauf hin, dass die Lohnsteuerbescheinigung nur ein Beweismittel für den Lohnsteuerabzug sei, wie er tatsächlich stattgefunden habe. Sie diene aber nicht dem Nachweis des Lohnsteuerabzuges, wie er hätte durchgeführt werden müssen. Aus dieser Dokumentations- und Beweisfunktion folge, dass mit Einwendungen gegen die Lohnsteuerbescheinigung ein unzutreffender Lohnsteuerabzug nicht mehr ungeschehen gemacht werden könne. Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug könnten dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden. Eine abweichende Einkommensteuerveranlagung sei durch eine unrichtige Lohnsteuerbescheinigung auch nicht ausgeschlossen, da dieser lediglich eine widerlegbare Beweiswirkung bei der Veranlagung zukomme; eine Bindungswirkung komme ihr aber gerade nicht zu.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
SAAAF-43448