Umsatzsteuer | Beförderungsleistungen eines Chauffeurservice (BFH)
Die Überlassung eines Fahrzeugs mit Chauffeur zu im Voraus vereinbarten und für zusätzliche fakultative Fahrtstrecken ist eine Beförderungsleistung i.S. von § 3b UStG (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Eine sonstige Leistung wird nach § 3a Abs. 1 UStG grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Abweichend hiervon werden Beförderungsleistungen gemäß § 3b Abs. 1 UStG dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird.
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Dienstleistungen der Klägerin im Ausland ausgeführt worden und daher nicht steuerbar sind. Die Klägerin, eine GmbH, betreibt u.a. einen Chauffeurservice. In diesem Rahmen erbrachte sie für andere Unternehmen im Zusammenhang mit Konzertveranstaltungen im europäischen Ausland sog. driving services. Dazu stellte sie für die Beförderung der Künstler und deren Begleitpersonen in den jeweiligen Konzertorten Kleinbusse sowie Luxuslimousinen mit Fahrern zur Verfügung. Mit diesen Fahrzeugen wurden die Künstler und Begleitpersonen zwischen Flughäfen, Hotels und Veranstaltungsorten gefahren. Zudem konnten die Künstler die Fahrzeuge samt Fahrern auf Wunsch zusätzlich jederzeit für Fahrten zu Restaurants, Bars oder zum Einkaufen nutzen. Die Chauffeure mussten über gute Umgangsformen, Orts- und Sprachkenntnisse verfügen. Die Klägerin rechnete ihre Leistungen gegenüber den Auftraggebern nach Pauschalen für die Anzahl der Shows ohne Mehrwertsteuer ab. Das Finanzamt behandelte die "driving services" dagegen als im Inland steuerbare und steuerpflichtige Leistungen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Der BFH dagegen hob das Urteil auf und gab der Klage statt.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Bei den Dienstleistungen der Klägerin handelt es sich um eine einheitliche Leistung, die als Beförderungsleistung zu qualifizieren ist und somit im Streitfall im Ausland ausgeführt wurde. Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Art des Beförderungsmittels für die Beurteilung einer Leistung als Beförderungsleistung nicht von Bedeutung ist (u.a. NWB DAAAD-86127) und dass Taxifahrten Beförderungsleistungen sind (z.B. NWB IAAAC-53163). Auch steht der Beurteilung als Beförderungsleistung nicht entgegen, dass das Taxi vereinbarungsgemäß zwischen mehreren Beförderungen auf den Kunden wartet (u.a. NWB IAAAC-53163). Die Beurteilung als Beförderungsleistung ist weiter nicht deswegen ausgeschlossen, weil dem Kunden während der Beförderung zusätzliche Annehmlichkeiten geboten werden (BFH, Urteil v - NWB DAAAD-86127). So beeinflusst die Qualität der Verpflegung und Unterbringung auf einem Schiff grundsätzlich nicht die Art der Personenbeförderung, sondern nur die Umstände, unter denen sie durchgeführt wird. Auch ist die Verschaffung eines angenehmen Reiseerlebnisses unschädlich ( NWB JAAAA-95754). Vorliegend ist das FG von anderen Grundsätzen ausgegangen, wenn es seine Beurteilung, es liege keine Beförderungsleistung vor, im Wesentlichen darauf gestützt hat, dass die Bereitstellung von Luxusfahrzeugen sowie von Fahrern mit angemessenen Umgangsformen und Englischkenntnissen vereinbart gewesen sei. Bei diesen Umständen (Qualität der Fahrzeuge, Kriterien für die Auswahl der Fahrer sowie "Fahrbereitschaft" zwischen mehreren Beförderungen) handelt es sich lediglich um Annehmlichkeiten, die Beförderungsleistungen unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können, die der Beurteilung als Beförderungsleistung nicht entgegenstehen.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
KAAAF-43429