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Online-Nachricht - Dienstag, 07.02.2012

Grunderwerb-/Umsatzsteuer | Unzulässige Doppelbelastung eines Bauherrn (FG)

Die Aufwendungen aus einem Bauerrichtungsvertrag (zivilrechtlich: Werkvertrag), der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks abgeschlossen wird und der für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer ( und 7 K 193/09).

Hintergrund: Bereits 2008 hatte das Niedersächsische Finanzgericht Zweifel an der Doppelbelastung aus Grunderwerb- und Umsatzsteuer. Es hatte daher an den EuGH ein sog. Vorabentscheidungsersuchen gestellt ( NWB VAAAC-76349). Die Antwort des EuGH kam schneller als erwartet: Noch im selben Jahr hatten die Luxemburger Richter entschieden, dass Grunderwerbsteuer auch auf solche Baukosten erhoben werden darf, die bereits mit Umsatzsteuer (vor-)belastet sind. Eine europarechtswidrige steuerliche Mehrfachbelastung konnte der EuGH nicht erkennen (s. NWB YAAAD-10815, Vollkommer).
Sachverhalt: Die Kläger - ein junges Bauherren-Ehepaar - klagen gegen die vom Finanzamt festgesetzte Grunderwerbsteuer. Die Kläger hatten im Jahr 2005 ein unbebautes Grundstück erworben. Zwei Wochen nach dem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag schlossen sie mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag über eine Doppelhaushälfte, in dem der Bauträger Umsatzsteuer auswies, die die Kläger als Endverbraucher jedoch nicht als Vorsteuer in Abzug bringen konnten. Das Finanzamt legte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück, sondern auch die Bausumme für das herzustellende Gebäude zugrunde. Hiergegen wandten sich die Kläger. Der konsentierte Einzelrichter des 7. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts gab dem Klagebegehren statt.
Hierzu führt das Gericht weiter aus: Die Aufwendungen aus einem Bauerrichtungsvertrag (zivilrechtlich: Werkvertrag), der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks abgeschlossen wird und der für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Insofern sind die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht erfüllt, denn die Vorschrift verlangt ein Rechtsgeschäft, das den „Anspruch auf Übereignung" begründet. Diese Maßgabe erfüllt ein Bauerrichtungsvertrag nicht. Entsprechend ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer lediglich der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück.
Anmerkung: Das Niedersächsische Finanzgericht folgt damit der Rechtsprechung der für Umsatzsteuer zuständigen Senate des BFH, nach der die Verschaffung eines Grundstücks in einem Zustand, den dieses erst künftig durch Bebauung erhalten soll, nicht wie der Erwerb eines bebauten Grundstücks durch einen einheitlichen Erwerbsvertrag erfüllt werden kann (Hinweis auf NWB BAAAA-94429). Im Gegensatz dazu fasst der für Grunderwerbsteuer zuständige Senat des BFH regelmäßig die noch auszuführenden Bauleistungen mit Lieferungen von unbebauten Grundstücken zu „einheitlichen Leistungsgegenständen" zusammen (z.B. NWB JAAAB-04064). Auf diese Rechtsprechung hatte sich das Finanzamt gestützt. Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Revision mit der Anregung zugelassen wegen der divergierenden Rechtsprechung innerhalb des BFH den Großen Senat des BFH anzurufen. Ein Az. des BFH liegt noch nicht vor.
Quellen: NWB Datenbank und FG Niedersachsen, Pressemitteilung v.
 

 


 

Fundstelle(n):
WAAAF-43425