Einkommensteuer | Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten (FG)
Krankheitskosten sind nicht abzugsfähig, wenn sie zur Wahrung eines Beitragsrückerstattungsanspruchs nicht bei der Krankenversicherung geltend gemacht worden sind (; rkr.).
Hintergrund: Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Die Aufwendungen sind u.a. dann zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Sachverhalt: Die Antragsteller machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2009 Krankheitskosten von fast 5.000 € bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend. Die Frage nach zu erwartenden Versicherungsleistungen beantworteten sie mit „0“. Nachdem das Finanzamt mit dem Einkommensteuerbescheid 2009 die begehrte steuerliche Berücksichtigung versagt hatte, trugen die Antragsteller im Einspruchsverfahren u.a. vor, eine Gegenüberstellung der Erstattungsleistungen im Falle der Einreichung mit denen im Falle der Nichteinreichung ergebe, dass es sowohl für den Fiskus als auch für sie vorteilhafter wäre, die Arztrechnungen nicht einzureichen. Nachdem das Finanzamt auch nicht bereit war, die Vollziehung des ESt-Bescheides 2009 auszusetzen, beantragten die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung bei Gericht - ohne Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Aufwendungen sind nur dann als außergewöhnlichen Belastungen abziehbar, wenn und soweit der Steuerpflichtige hierdurch tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet wird. Eine endgültige Belastung tritt dann nicht ein, wenn dem Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang Erstattungszahlungen zufließen. Wären erstattete Aufwendungen auch noch als außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig, würde eine nicht gerechtfertigte doppelte Entlastung eintreten. Fliessen einem Steuerpflichtigen zwar keine Erstattungsleistungen zu, hätte er aber einen Anspruch hierauf gehabt und verzichtet er auf eine Erstattung um - wie hier - eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, nimmt dies den Aufwendungen grundsätzlich den Charakter der - für die außergewöhnlichen Belastungen notwendigen - Zwangsläufigkeit. Können sich Steuerpflichtige durch Rückgriff auf ihre Versicherung ganz oder teilweise schadlos halten, ist eine Abwälzung der Kosten auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt. Der Sonderfall, dass der Verzicht auf den Erstattungsanspruch selbst zwangsläufig oder die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist, liegt hier nicht vor. Leitet man aus jedem finanziellen Vorteil, der sich aus einem Verzicht der Geltendmachung eines Ersatzanspruches ergibt, die Unzumutbarkeit der Geltendmachung selbst ab, würde dies zu einer vom Wortlaut der Ausnahmevorschrift der außergewöhnlichen Belastungen nicht gedeckten und unzulässigen Ausdehnung des Regelungszwecks der Vorschrift führen. Dem steht nicht entgegen, dass nach herrschender Meinung Krankheitskosten dann als außergewöhnlichen Belastungen anerkannt sind, wenn gar kein Versicherungsschutz bestanden hat.
Hinweis: Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
DAAAF-43414