Einkommensteuer | Verrechnung von Schadenersatz und Nutzungsentschädigung (FG)
Wird eine veräußerte Eigentumswohnung wegen eines Mangels auf den Veräußerer zurückübertragen und wird auf den vom Veräußerer zu leistenden Schadensersatz der Nutzungsvorteil des Erwerbers mindernd angerechnet, so handelt es sich bei dieser Nutzungsentschädigung um einen derartigen unselbständigen Rechnungsposten mit der Folge, dass dem Veräußerer hierdurch keine Vermietungseinnahmen zufließen ().
Hintergrund: Der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages gemäß der im Streitfall noch anwendbaren Fassung des § 463 Satz 2 BGB a.F. berechtigt den Käufer, den Kaufgegenstand zurückzuweisen und Ersatz des gesamten ihm durch die Nichterfüllung des Vertrages entstandenen Schadens zu verlangen (sog. großer Schadensersatz). Die Ermittlung dieses Schadens erfolgt im Wege der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen des Geschädigten und dem Vermögen, das er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages gehabt hätte. Dabei sind durch die Nichterfüllung adäquat verursachte Vorteile für den Geschädigten mindernd anzurechnen. Zu solchen in die Differenzrechnung einzustellenden Vorteilen gehört auch der Wert der vom Geschädigten gezogenen Nutzungen, da dieser aufgrund des Kaufvertrages den Besitz der Kaufsache und innehatte ( NWB OAAAC-02393).
Sachverhalt: Der Kläger veräußerte eine Eigentumswohnung, die später wegen eines Mangels auf ihn zurück übertragen wurde. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die bei der Berechnung des vom Kläger zu leistenden Schadensersatzes mindernd berücksichtigte Nutzungsentschädigung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt und in welcher Höhe ggf. Zinsen und Abschreibungen abzuziehen sind.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Durch die im Streitfall berechnete Nutzungsentschädigung, die auf den Schadensersatzanspruch der Erwerberin angerechnet wurde, hat der Kläger im Streitjahr keine Vermietungseinnahmen erzielt. Dabei kann offen bleiben, ob es sich hierbei um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, um eine Entschädigung für entgangene Einnahmen gemäß § 24 Nr. 1a EStG, um Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG oder um einen nicht steuerbaren Schadensersatz handelt. Denn auch wenn es sich um steuerpflichtige Einkünfte i.S. einer der genannten Vorschriften handelte, wären sie dem Kläger jedenfalls nicht im Streitjahr zugeflossen. Ein Zufluss wechselseitiger Ansprüche durch Aufrechnung (§ 387 BGB) oder einen Verrechnungsvertrag setzt voraus, dass sich zwei voneinander unabhängige fällige Ansprüche gegenüberstehen. Davon ist - schon bürgerlich-rechtlich - die sog. Anrechnung zu unterscheiden, bei der zur Ermittlung der Höhe eines einzigen Anspruchs unselbständige Rechnungsposten in Abzug zu bringen sind. Um einen derartigen unselbständigen Rechnungsposten handelt es sich bei der hier vorliegenden Nutzungsentschädigung. Dementsprechend minderte die Nutzungsentschädigung als lediglich unselbständiger Rechenposten bei der Kalkulation der Schadenshöhe den vom Kläger gegenüber der Erwerberin geschuldeten Schadensersatz. Dem Kläger stand hierauf kein selbständiger Anspruch zu, der durch eine Aufrechnung hätte erfüllt werden und zu einem Zufluss führen können.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
YAAAF-43407