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Online-Nachricht - Donnerstag, 02.02.2012

PKV | Keine Erstattungspflicht für Verabreichung von Medikamenten (DAV)

Private Krankenversicherungen (PFK) müssen die Kosten für Arzneimittel bei einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung erstatten. Diese Versicherungsleistung umfasst allerdings nicht die Verabreichung der Medikamente ().


Sachverhalt: Geklagt hatte eine 90-jährige Frau, die privat krankenversichert war. Sie lebte allein in ihrer eigenen Wohnung in einem Wohnstift mit betreutem Wohnen. Für die Einnahme der ärztlich verordneten Medikamente nahm sie den Pflegedienst des Wohnstiftes in Anspruch, der hierfür pro Medikamentengabe 9,02 € berechnete. Da das täglich drei Mal geschah, führte dies zu einer monatlichen Rechnung von über 800 €. Die PKV der Frau berief sich darauf, dass die Kosten der Medikamentengabe nicht von dem Krankheitskostenversicherungsvertrag umfasst seien. Die Klägerin hielt dem entgegen, dass sie im Gegensatz zu gesetzlich Krankenversicherten einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege habe, die auch die Verabreichung von Medikamenten umfasse. Ihre Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Die Medikamentengabe ist eine nicht versicherte Leistung. Nach dem Krankenversicherungsvertrag sind der Frau die Aufwendungen für notwendige Arzneimittel zu erstatten. Wer eine private Krankenversicherung abschließt, kann nicht erwarten, dass er damit automatisch so versichert ist, wie er es als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse wäre. Wenn bei einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung die Aufwendungen für Arzneimittel erstattungsfähig sind, dann sind dies nach dem Wortlaut des Vertrages die Kosten des Arzneimittels als solche und nicht die mit der Einnahme verbundenen Kosten. Üblicherweise werden Arzneimittel vom Arzt verschrieben, in der Apotheke gekauft und vom Versicherungsnehmer selbständig eingenommen. Die Klägerin, die auf den Rollstuhl angewiesen ist und der  Pflegestufe eins angehört, erhält die Kosten auch nicht von ihrer privaten Pflegeversicherung erstattet.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), Pressemitteilung vom


 

Fundstelle(n):
DAAAF-43398