Online-Nachricht - Mittwoch, 01.02.2012

Einkommensteuer | Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen I (BFH)

Dient ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, dazu, ein bereits früher zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts aufgenommenes Darlehen umzuschulden, so ist das i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2002 schädlich, wenn die Valuta des Umschuldungsdarlehens höher ist als die Restschuld des umzuschuldenden Darlehens und der übersteigende Betrag zur Einzahlung auf einen Bausparvertrag verwendet wird, der eine Verzinsung des Bausparguthabens vorsieht (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Dezember 1992 mit seiner Ehefrau eine Eigentumswohnung. Die Anschaffungskosten wurden überwiegend durch ein Bankdarlehen finanziert. Die Wohnung wurde vermietet. 2002 wurde das Bankdarlehen mit Hilfe einer Bausparkasse umgeschuldet. Zur Ablösung des Darlehens mit einem Restbestand von 124.000 € gewährte die Bausparkasse den Eheleuten ein Annuitätendarlehen über 60.000 € (Darlehen A) sowie ein Darlehen über 84.000 € (Darlehen B). Von der Darlehenssumme wurden 64.000 € ausgezahlt, die restlichen 20.000 € wurden zur Soforteinzahlung auf einen Bausparvertrag über 84.000 € verwendet. Mit dem Bausparvertrag sollte dann das Darlehen B getilgt werden. Beide Darlehen wurden Ende 2002 durch eine Überweisung in Höhe von 124.000 € an die Bank sowie durch eine Gutschrift in Höhe von 20.000 € auf das unter der Nummer des Darlehens B für die Eheleute neu eingerichtete Bausparkonto (Bausparsumme 84.000 €) bei der Bausparkasse valutiert. Sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Bausparvertrag verpfändeten der Kläger und seine Ehefrau zwecks Darlehenssicherung an die Bausparkasse. Zur Absicherung des Darlehens B verpfändeten der Kläger und seine Ehefrau am ferner ihre Ansprüche aus zwei Lebensversicherungsverträgen an die Bausparkasse. Nach Anzeige der Verpfändungen stellte das Finanzamt die Steuerpflicht der Zinsen aus den Lebensversicherungen gesondert fest.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Da es sich bei den Lebensversicherungen des Klägers weder um Direktversicherungen handelt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b EStG) noch die Ansprüche aus den Lebensversicherungen der Besicherung eines betrieblich veranlassten Darlehens (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG) dienen, kann die Steuerpflicht nur entfallen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG erfüllt sind. Das setzt voraus, dass das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes dient, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist, und dass die ganz oder zum Teil zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprüche aus Versicherungsverträgen nicht die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigen. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben. Dadurch, dass ein Teilbetrag von 20.000 € des Darlehens B nicht direkt zur Ablösung des bei der Bank aufgenommenen Darlehens eingesetzt worden ist, sondern unmittelbar auf den vom Kläger und seiner Ehefrau bei der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparvertrag, der eine Verzinsung des Bausparguthabens mit 3% jährlich vorsah, eingezahlt wurde, ist dieser Teilbetrag zur Begründung einer Forderung des Klägers und seiner Ehefrau gegenüber der Bausparkasse verwendet worden. Das allein führt bereits zur Steuerschädlichkeit.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-43391