Einkommensteuer | Weiterleitung von Kindergeld beim Berechtigtenwechsel (BFH)
Der Einwand, das Kindergeld sei auf ein allein der Verfügungsmacht des Berechtigten unterliegendes Konto überwiesen worden, ist unbeachtlich, solange der Berechtigte nicht nach der in der Verwaltungsanweisung dafür vorgesehenen Form bestätigt, seinen Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld als erfüllt anzusehen (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Ist eine Steuervergütung wie das Kindergeld ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO).
Sachverhalt: Der Kläger beantragte 1995 Kindergeld für seinen Mitte 1995 geborenen Sohn. Mit Antrag auf Kindergeld vom teilte der Kläger der Familienkasse die Geburt seines zweiten Sohnes sowie eine neue Bankverbindung mit. Die Mutter (Beigeladene) erklärte sich mit ihrer Unterschrift damit einverstanden, dass dem Kläger das Kindergeld auch für das weitere gemeinsame Kind gezahlt wird. Im November 2004 erfuhr die Familienkasse davon, dass sich der Kläger zum aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung abgemeldet hat und umgezogen ist. Im Februar 2005 beantragte die Beigeladene Kindergeld für die beiden Kinder. Als Konto gab sie dasselbe an, auf das zuvor das Kindergeld gezahlt worden war. Seit Februar 2005 wird das Kindergeld auf dieses Konto der Beigeladenen gezahlt. Die Familienkasse hob gegenüber dem Kläger die Kindergeldfestsetzung für die beiden Kinder ab September 2003 auf und forderte das für die Zeit von September 2003 bis Januar 2005 ausbezahlte Kindergeld zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Der BFH dagegen hob die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Der Kläger ist gemäß § 37 Abs. 2 AO verpflichtet, das an ihn von September 2003 bis Januar 2005 ausbezahlte Kindergeld zu erstatten. Unbeachtlich ist, dass das Kindergeld auf ein Konto überwiesen wurde, über das im Streitzeitraum nur noch die Beigeladene verfügen konnte. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO, wenn die Behörde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an den Dritten zahlt (vgl. u.a. BFH, Beschluss v - NWB GAAAA-67249). Denn auch in einem derartigen Fall erbringt die Finanzbehörde ihre Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem Rechtsinhaber zu erfüllen. Ferner kann der Kläger gegenüber dem Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO nicht geltend machen, er habe das Kindergeld an die Beigeladene als vorrangig Berechtigte weitergeleitet. Denn er hat vorliegend den nach Abschn. 64.4 Abs. 3 DA-FamEStG (Stand Januar 2009) erforderlichen Voraussetzungen nicht Genüge getan. Er hat die erforderliche schriftliche Bestätigung der Beigeladenen als vorrangig Berechtigte auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck nicht vorgelegt. Die Entscheidung der Familienkasse ist daher nicht zu beanstanden. Sie beruht darauf, dass die Weiterleitung die Rückforderung nicht von Gesetzes wegen ausschließt, sondern lediglich aus Vereinfachungsgründen von der Familienkasse als Erfüllung des Erstattungsanspruchs im verkürzten Zahlungswege berücksichtigt werden kann.
Hinweis: Mit Schreiben v. hat sich das BMF ausführlich zum Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO bei Ehegatten geäußert. Lesen Sie hierzu unsere News v. 1.2.2012.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
KAAAF-43387