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Online-Nachricht - Mittwoch, 01.02.2012

Verfahrensrecht | Erstattungsanspruch bei Zahlung ohne Rechtsgrund (BMF)

Das BMF hat zum Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO bei Ehegatten und zur Erstattungsberechtigung sowie zur Reihenfolge der Anrechnung von Steuerzahlungen in Nachzahlungsfällen Stellung genommen ().


Hintergrund: Bei einer Zahlung ohne Rechtsgrund hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner (§ 37 Abs. 2 AO).
Hierzu wird weiter ausgeführt: Neben allgemeinen Ausführungen zum öffentlich-rechtlichen sowie zum Einkommensteuer-Erstattungsanspruch geht das BMF auf die Erstattungsberechtigung zusammen veranlagter Ehegatten ein. In diesem Zusammenhang erläutert das BMF die

Weiterhin geht das Ministerium auf die Aufteilung des Einkommensteuer-Erstattungsanspruchs bei Ehegatten und hier speziell auf die

  • Steuerabzugsbeträge

  • Vorauszahlungen mit Tilgungsbestimmung

  • Vorauszahlungen ohne Tilgungsbestimmung

  • Sonstige Zahlungen

  • Reihenfolge der Anrechnung bei Zusammenveranlagung sowie 3.6 Reihenfolge der Anrechnung bei getrennter Veranlagung

näher ein. Abschließend stellt das BMF klar, dass Anrechnungsverfügungen gegenüber Ehegatten unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen sind.
Anmerkung: Ebenfalls mit Schreiben vom  wurde der Anwendungserlass zu § 37 Abgabenordnung (AEAO zu § 37) neu gefasst (IV A 3 - S 0062/08/10007-13). Hierin sind nun die allgemeinen Grundsätze zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und insbesondere zum steuerlichen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO unter Berücksichtigung der einschlägigen BFH-Rechtsprechung eingehender als bisher dargestellt.
Hinweis: Beide Schreiben sind für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Zu der Seite gelangen Sie hier.
 

Fundstelle(n):
GAAAF-43384