Umsatzerlöse nach BilRUG ...
... Konzept und ABC
Im Zuge des BilRUG hat sich die Definition von Umsatzerlösen in § 277 Abs. 1 HGB verändert. Umsatzerlöse sind demnach Erlöse aus dem Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen. Lüdenbach/Freiberg setzen sich ab S. 43 kritisch mit den Folgen der Anpassung der Definition der Umsatzerlöse in § 277 Abs. 1 HGB im Zuge des BilRUG auseinander. Gegen eine Änderung der bisherigen Bilanzierungspraxis sprechen nicht nur der Verlust der Aussagekraft und Interpretationsmöglichkeiten, sondern auch konzeptionelle Erwägungen. Wird die Anpassung dennoch umgesetzt, ergeben sich zahlreiche Fragen zum Verlauf der Trennlinie, die zwischen Umsatzerlös und sonstigem betrieblichen Ertrag verläuft. Mit einem ABC der Umsatzerlös liefern unsere Autoren hier eine Hilfestellung für die Praxis.
Berichtspflichtige Leistungsindikatoren im Lagebericht
DRS 20 stellt operationale und praktikable Abgrenzungskriterien für die Auswahl der berichtspflichtigen Leistungsindikatoren zur Verfügung. Die Abgrenzung der berichtspflichtigen Leistungsindikatoren von sonstigen Leistungsindikatoren ist insofern von hoher Bedeutung, als sie für erstere nach DRS 20 nicht nur ein Ist-Ist-Vergleich darstellt, sondern u. a. eine Prognose und ein Follow-up erforderlich sind. Die Berichterstattung zieht sich wie ein roter Faden durch den Lagebericht, wie der Beitrag von Kolb/Neubeck ab S. 55 zeigt. Die Einhaltung einer konsistenten und transparenten Berichterstattung über finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren wird weiter im Fokus stehen. Sie war z. B. in 2015 ein Prüfungsschwerpunkt der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR). Eine Erweiterung der Berichtspflichten und weitere Fragen zur Auswahl und Abgrenzung sind absehbar, da die „wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren“ ein Bestandteil der sog. CSR-Richtlinie sind, welche bis Ende 2016 in deutsches Recht zu transformieren ist.
Besteuerung des Einbringungsgewinns ll nach Aufwärtsverschmelzung
Mit dem Urteil vom hat sich erstmalig ein FG mit der Frage beschäftigt, ob eine nach einer Einbringung erfolgte Aufwärtsverschmelzung eine rückwirkende Besteuerung eines Einbringungsgewinns II auslöst. Nach Auffassung des FG Hamburg erfasst der Veräußerungsbegriff des § 22 Abs. 2 UmwStG grundsätzlich auch Umwandlungen als tauschähnliche Vorgänge. Der Begriff der Veräußerung im § 22 Abs. 2 UmwStG sei jedoch unter Berücksichtigung des Regelungszwecks (typisierende Missbrauchsvorschrift) einschränkend auszulegen. Folgeumwandlungen wie eine Aufwärtsverschmelzung fallen nach Auffassung des Gerichts dann nicht unter die Tatbestandsvoraussetzungen, wenn es dabei nicht zu einer missbräuchlichen Ausnutzung der Statusverbesserung kommen kann. Middendorf/Zink setzen sich ab S. 68 kritisch mit dieser Entscheidung auseinander und stellen ihre Bedeutung für die Praxis heraus.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 2/2016 Seite 1
NWB RAAAF-43376