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Online-Nachricht - Montag, 30.01.2012

Berufsrecht | Geschäftsführende Tätigkeit eines Steuerberaters (FG)

Ein Syndikus-Steuerberater, der in einem gewerblichen Unternehmen auch eine Organfunktion wahrnimmt, übt eine mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbare gewerbliche Tätigkeit aus. § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG steht dem nicht entgegen, denn die Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater ist mit der Übernahme einer Organfunktion in einem gewerblichen Unternehmen gerade nicht vereinbar ().

Hintergrund: Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG ist die Bestellung zum Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4 StBerG). Als Tätigkeit, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar ist, gilt gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG insbesondere eine gewerbliche Tätigkeit.

Sachverhalt: Der Kläger ist zugelassener Steuerberater. Zugleich ist er Geschäftsführer zweier gewerblicher GmbH´s. Die Kammer widerrief seine Steuerberater-Bestellung unter Verweis auf § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG. Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG lasse eine Tätigkeit als Steuerberater und auch als Geschäftsführer zu. Die so begründete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Diese Voraussetzungen der §§ 46 Abs. 2 Nr. 1, 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG für den Widerruf der Bestellung sind im Streitfall erfüllt. Auch kann sich der Kläger vorliegend nicht auf § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG berufen. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine nach § 58 Satz 2 Nr. 5a Satz 1 StBerG zulässige Tätigkeit als „Syndikus-Steuerberater” sind vorliegend nicht gegeben. Denn die Übernahme einer Organfunktion in einer gewerblich tätigen GmbH ist auch mit der Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater nicht vereinbar. Die Übernahme einer Organfunktion stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar, die gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG grundsätzlich mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar ist, was auch für einen Syndikus-Steuerberater gilt (vgl. ). Entgegen der Rechtsansicht des Klägers darf damit ein Syndikus-Steuerberater in dem Unternehmen seines Arbeitgebers gerade nicht die Organfunktion eines Geschäftsführers ausüben.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
XAAAF-43374