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Online-Nachricht - Freitag, 27.01.2012

Einkommensteuer | Zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück (BFH)

Eine Rückbeziehung des Gefahrübergangs auf einen Zeitpunkt vor dem Abschluss des maßgeblichen Übertragungsvertrags führt grds. noch nicht zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ist ein Wirtschaftsgut einem anderen als dem Eigentümer zuzurechnen, wenn er die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Im Vorstadium des Eigentumserwerbes an Grundstücken liegen diese Voraussetzungen stets vor, wenn der Erwerber die tatsächliche Sachherrschaft innehat und aufgrund der erklärten Auflassung sowie der ins Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung in der Lage ist, den Veräußerer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut auszuschließen. Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Grundstücken setzt aber keine Auflassung voraus. Vielmehr ist für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück der Zeitpunkt maßgeblich, von dem ab der Erwerber nach dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich über das Grundstück verfügen kann. Das ist in der Regel der Fall, sobald in Erwartung des Eigentumserwerbes Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa NWB AAAAD-41344).
Sachverhalt: Mit notariell beurkundetem Vertrag vom „“ nahm eine Erbengemeinschaft eine Teilauseinandersetzung vor. Danach sollte FX den noch zu vermessenden Grundstücksteil mit der Werkstatt samt Inventar erhalten. Der Gefahrübergang wurde „auf den 31.12.999, 24:00 Uhr“ festgelegt. Das Finanzamt berücksichtigte die Rechtsfolgen der Teilauseinandersetzung im Jahr bzw. VZ 1999.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Das wirtschaftliche Eigentum an der von der Erbengemeinschaft auf FX übertragenen Teilgrundstücksfläche nebst Werkstatt samt Inventar ist nicht bereits im Streitjahr 1999, sondern erst im Jahr 2000 übergegangen. Für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück ist der Zeitpunkt maßgeblich, von dem ab der Erwerber nach dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich über das Grundstück verfügen kann. Das ist in der Regel der Fall, sobald in Erwartung des Eigentumserwerbes Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind. Dieser Übergang war im Übertragungsvertrag vom 23.1.20002 zwar „auf den , 24:00 Uhr“ vereinbart worden. Allerdings versetzt eine solche Rückbeziehung des Gefahrübergangs auf einen Zeitpunkt vor dem Abschluss des maßgeblichen Übertragungsvertrages den Erwerber gerade nicht in die Lage, den Veräußerer bereits vor dem Vertragsabschluss von der Einwirkung auf das übertragene Grundstück auszuschließen. Insofern setzt der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums - zu bereits bei Beginn des Nutzungsverhältnisses feststehenden Bedingungen - eine konkret auf Eigentumsübertragung gerichtete vertragliche Bindung voraus. Der Erwerber kann - etwa bei vorzeitiger Besitzeinräumung - in der Regel frühestens mit dem Abschluss des Übertragungsvertrages wirtschaftlicher Eigentümer werden.
Quelle: NWB Datenbank
 


 

Fundstelle(n):
EAAAF-43363