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Online-Nachricht - Freitag, 27.01.2012

Einkommensteuer | Was ist für die Steuererklärung 2011 zu beachten und was gilt ab 2012 (OFD)

Die OFD Koblenz weist im Rahmen einer Pressemitteilung darauf hin, was Bürger bei ihrer Steuererklärung 2011 zu beachten haben und welche Neuerungen es im Jahr 2012 gibt.

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: Wenn Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen bereits öffentlich gefördert werden - beispielsweise über ein KfW-Programm oder andere zinsverbilligte Darlehen und steuerfreie Zuschüsse - ist dafür eine Steuerermäßigung ausgeschlossen. Hiermit sollen Doppelförderungen vermieden werden. Ansonsten beträgt die Steuerermäßigung aber weiterhin 20 Prozent des Arbeitslohns, maximal jedoch 1.200 Euro pro Jahr.

Doppelte Haushaltsführung: Eine doppelte Haushaltsführung wird nun auch dann anerkannt, wenn Arbeitnehmer ihren Lebensmittelpunkt vom Beschäftigungsort wegverlegen, aber dort, wo sie arbeiten, einen Zweitwohnsitz behalten. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Rückumzug zum Arbeitsort weder geplant ist, noch feststeht. Weiterhin sollte die Wohnung nicht größer als 60 Quadratmeter sein. Bei größeren Wohnungen müssen die Kosten anteilsmäßig selbst getragen werden.

Höherer Steuerfreibetrag für ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pflegschaften: Ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pfleger können ab 2011 für ihre Aufwandsentschädigungen eine Steuerbefreiung von bis zu 2.100 Euro pro Jahr in Anspruch nehmen. Bisher waren es maximal 500 Euro.

Rente und Steuern: Für Neu-Rentner ab 2011 liegt der Anteil der gesetzlichen Rente, der versteuert werden muss, bei 62%. Damit müssen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu einem Betrag von 15.600 Euro jährlich bzw. 1.300 Euro monatlich (Verdoppelung bei Ehegatten) nicht versteuert werden, sofern keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen. Kommen zur gesetzlichen Rente zusätzliche Einkünfte, wie Betriebsrenten, Privatrenten oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung etc. hinzu, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.



Empfangene Sozialleistungen verpflichten zur Abgabe einer Steuererklärung: Für das Kalenderjahr 2011 müssen alle Träger von Sozialleistungen ihre gewährten Leistungen bis zum elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Erstmals fallen auch Eltern- und Krankengeld unter diese mitzuteilenden Leistungen. Für betroffene Bürger entsteht durch die erhaltenen Leistungen die Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben. Die Leistungen als solche sind zwar steuerfrei, wirken sich aber auf die Höhe des Steuersatzes aus, so dass es in einzelnen Fällen zu Steuernachzahlungen kommen kann.

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung: Um Kosten im Krankheitsfall als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2011 geltend zu machen, muss die Notwendigkeit der entsprechenden Aufwendungen durch eine vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb eines medizinischen Hilfsmittels ausgestellte Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers erfolgen. Bei bestimmten (Heil-)Maßnahmen, z. B. einer Kur, ist darüber hinaus ein im Vorfeld ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorzulegen.

Was ändert sich ab 2012?

Die Änderungen für das Jahr 2012 gehen im Wesentlichen auf das Steuervereinfachungsgesetz von 2011 zurück, das durch eine Reduzierung von Nachweisen und geänderten Vordrucken zum Abbau von Bürokratie beitragen soll.

Kindergeld und Kinderfreibetrag: Ab 2012 haben Eltern von volljährigen Kindern zwischen 18 und 25 Jahren auch dann Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge, unabhängig von der Höhe eines eigenen Verdienstes. Die bislang geltende Einkommensgrenze der Kinder von 8.004 Euro pro Jahr entfällt. Wird aber eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, so besteht dieser Anspruch nur dann weiter, wenn die volljährigen Kinder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche einer bezahlten Arbeit nachgehen.

Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten: Für Eltern ergeben sich deutliche Erleichterungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten. Die Unterscheidung und der Nachweis von Erwerbstätigkeit der Eltern oder von Ausbildung, Krankheit und Behinderung entfällt. Lediglich die Kosten der Kinderbetreuung als solches, nicht aber mehr der Grund, müssen belegt werden. In der Steuererklärung für das Jahr 2012 können Kinderbetreuungskosten ab Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres somit nun einheitlich mit 2/3 der Aufwendungen, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr, als Sonderausgabe berücksichtigt werden.

Übertragung der Kinderfreibeträge: Nach bisheriger Rechtslage kann bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber nicht nachkommt. Die Möglichkeit wird nunmehr um die Fälle erweitert, in denen der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist und soweit vom Jugendamt kein Unterhaltsvorschuss gewährt wird. Die Erweiterung der Übertragungsmöglichkeit des Kinderfreibetrages wirkt sich auch auf die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages aus.  Neu ist auch, dass künftig der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes auf den anderen Elternteil verhindern kann, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder eigenen Betreuungsaufwand hat.

Entfernungspauschale: Die Berechnung der Entfernungspauschale ändert sich ab 2012: Werden verschiedene Verkehrsmittel genutzt, somüssen die Kosten für öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr für jeden einzelnen Tag belegt werden. Nur wenn diese höher sind als die jährliche Entfernungspauschale von 4.500 Euro, so ist ein Nachweis erforderlich.

„Riester-Sparer“ – Ehegatten müssen Mindesteigenbetrag leisten: Um Rückforderungen von Zulagen bei der Riester-Förderung zu vermeiden, ist bei Ehegatten (sogenannte „mittelbar Zulageberechtigte“) ab 2012 die Zahlung eines Mindestbetrags von 60 Euro vorgesehen.

Quelle: OFD Koblenz online

 

Fundstelle(n):
DAAAF-43359