Umsatzsteuer | Ort der Dienstleistung bei Personalgestellung (EuGH)
Der Begriff "Gestellung von Personal" in Art. 9 Abs. 2 Buchst e der 6. EG-Richtlinie (§ 3a Abs. 4 Nr. 7 UStG) erfasst auch Personen, die ihre Tätigkeit selbständig ausüben ().
Hintergrund: Nach § 3a Abs. 3 Satz 1 UStG i.V. mit § 3a Abs. 4 Nr. 7 UStG in der für das Streitjahr 2005 geltenden Fassung richtete sich der Leistungsort bei der „Gestellung von Personal“ nach dem Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Die Regelung beruhte auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der 6. EG-Richtlinie (RL 77/388/E).
Sachverhalt: Die Klägerin, eine in Deutschland ansässige AG, vermittelte im Jahr 2005 selbständig tätige Fahrer für Lastkraftwagen an Speditionen im In- und Ausland, u.a. in Italien. Die Verträge sahen vor, dass der jeweilige Fahrer der AG seine Tätigkeit in Rechnung stellte. Die AG berechnete den Speditionen ihrerseits die Kosten für die Fahrer zuzüglich eines Aufschlags. Streitig ist der Ort der Leistung, die die AG an die italienischen Spediteure erbrachte. Nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage ist hierfür entscheidend, ob die Leistungen der AG als „Gestellung von Personal” anzusehen sind. Des Weiteren wollte das vorlegende Finanzgericht von EuGH wissen, ob im nationalen Verfahrensrecht besondere Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit die Steuerbarkeit und Steuerpflicht einer Leistung beim leistenden und beim leistungsempfangenden Steuerpflichtigen gleich beurteilt wird, wenn für beide Unternehmer verschiedene Finanzbehörden zuständig sind.
Hierzu führte der EuGH weiter aus: Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der RL 77/388/EWG ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung verwendete Begriff „Gestellung von Personal“ auch die Gestellung von selbständigem, nicht beim leistenden Unternehmer abhängig beschäftigtem Personal umfasst. Art. 17 Abs. 1, 2 Buchst. a und 3 Buchst. a sowie Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der RL 77/388/EWG sind dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten nicht vorschreiben, ihr nationales Verfahrensrecht so zu gestalten, dass die Steuerbarkeit und die Mehrwertsteuerpflicht einer Dienstleistung beim Leistungserbringer und beim Leistungsempfänger in kohärenter Weise beurteilt werden, auch wenn für sie verschiedene Finanzbehörden zuständig sind. Diese Bestimmungen verpflichten die Mitgliedstaaten jedoch, die zur Sicherstellung der korrekten Erhebung der Mehrwertsteuer und zur Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Quelle: EuGH online
Hinweis: Das o.g. Urteil erging zur Rechtslage bis . Die Regelungen zum Ort der sonstigen Leistungen haben sich zwischenzeitlich jedoch mehrfach geändert. Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird nun grds. an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Die Ortsbestimmungen für sog. Katalogleistungen (§ 3a Abs. 4 UStG) gelten ab dem nur noch für den Leistungsbezug durch Nichtunternehmer im Drittland.
Fundstelle(n):
ZAAAF-43356