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Online-Nachricht - Montag, 23.01.2012

Umsatzsteuer | Leistungsort beim Standaufbau im Zusammenhang mit Messeleistungen (BMF)

Das BMF regelt in einem Schreiben den Leistungsort beim Standaufbau im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen auf Grund der EuGH-Rechtsprechung neu ().

Hierzu führt das BMF u.a. aus: Nach bisheriger Verwaltungsauffassung gehört die Planung, Gestaltung sowie der Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen zu den sonstigen Leistungen im engen Zusammenhang mit einem Grundstück (vgl. Abschn. 3a.4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 UStAE). Mit Urteil v. (Rs. NWB DAAAD-95614), hat der EuGH unter Berücksichtigung der bis zum geltenden Unionsrechtslage entschieden, dass sonstige Leistungen im Rahmen eines Standaufbaus bei Messen und Ausstellungen je nach Art der Leistung Werbeleistungen, Leistungen im Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, sportlichen, wissenschaftlichen, unterrichtenden unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen oder eine Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen, mit Ausnahme von Beförderungsmitteln sein können. Eine Leistung im engen Zusammenhang mit einem Grundstück hat der EuGH verneint. Von den sonstigen Leistungen abzugrenzen ist die Errichtung und der Aufbau eines Standes im Rahmen einer Werklieferung, bei der dem Auftraggeber die Verfügungsmacht an dem Stand verschafft wird und sich der Lieferort nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG bestimmt (vgl. auch Beispiel in Abschn. 13b.12 Abs. 1 Nr. 2 UStAE). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden deshalb die Abschn. 3a.2, 3a.3, 3a.4, 3a.6, 3a.9 und 4.12.6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses geändert.
Hinweis: Diese Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden. Beruft sich ein Unternehmer bei Umsätzen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht wurden, auf das o.a. EuGH-Urteil, wird dies nicht beanstandet; ist der Leistungsempfänger im Ausland ansässig oder hat er dort eine Betriebsstätte, an die der Umsatz tatsächlich erbracht worden ist, gilt dies nur dann, wenn der Unternehmer gegenüber seinem Leistungsempfänger nicht mit inländischer Umsatzsteuer abgerechnet hat. Das BMF-Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des BMF zum Herunterladen bereit.
Quelle: BMF online


 

Fundstelle(n):
SAAAF-43328