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Online-Nachricht - Montag, 23.01.2012

Einkommensteuer | Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Berufstätigkeit (FG)

Bei der der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung sind Einkünfte des Steuerpflichtigen, denen keinerlei aktive Tätigkeit zugrunde liegt, nicht zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für Alterseinkünfte wie Pensionen oder Renten (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer den Gewinn grds. nicht mindern (Satz 1). Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Satz 2). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (Satz 3). Der Mittelpunkt bestimmt sich dabei grds. nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der Tätigkeit. Dabei kommt der Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten, der Höhe der erzielten Einnahmen sowie dem auf die jeweilige Tätigkeit entfallenden Zeitaufwand indizielle Bedeutung für die Bestimmung des Mittelpunkts der einkünfterelevanten Tätigkeiten zu (s. u.a. NWB WAAAB-42572).
Sachverhalt: Der Kläger begehrt die Berücksichtigung weiterer Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit. Streitig war u.a. die Voraussetzung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Streitig war insbesondere, ob dabei die Stellung des Klägers als Pensionär mit Versorgungsbezügen zu berücksichtigen ist. Der Kläger war im Streitjahr zunächst als Beamter tätig. Im Anschluss an seine Pensionierung nahm der Kläger eine selbstständige Arbeit auf, bei der er u.a. Gutachten erstellte. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen des Klägers lediglich in Höhe des Jahreshöchstbetrags.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Im Streitfall kommt eine Begrenzung der Aufwendungen auf den Höchstbetrag nicht in Betracht, da das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Klägers bildet. Die Berücksichtigung der Stellung des Klägers als Pensionär mit Versorgungsbezügen würde voraussetzen, dass es sich bei der Eigenschaft als Pensionär - dasselbe muss für Rentner gelten - um eine berufliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG handelt. Eine eindeutige Rechtsprechung des BFH und der Fachgerichte hierzu liegt nicht vor. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass Einkünfte des Steuerpflichtigen, denen keinerlei aktive Tätigkeit zugrunde liegt, nicht in die Würdigung einzubeziehen sind. Das gilt insbesondere für Alterseinkünfte wie Pensionen oder Renten.
Quelle: FG Niedersachsen online
Anmerkung: Das Finanzgericht weist in seinen Entscheidungsgründen u.a. darauf hin, dass sich der BFH noch nicht mit hinreichender Klarheit dazu geäußert habe, welche Bedeutung Alterseinkünfte zur Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit zukommt. Das Finanzgericht hat daher die Revision zum BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt - soweit ersichtlich - noch nicht vor.
 

 

Fundstelle(n):
IAAAF-43327