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Online-Nachricht - Dienstag, 17.01.2012

Grundsteuer | Anträge auf Aufhebung des Einheitswertbescheids ruhen (FinMin)

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass die Finanzämter in NRW Anträge auf Aufhebung des Einheitswertbescheids bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhend stellen.

Hintergrund: Beim BVerfG ist eine Verfassungsbeschwerde (Az. NWB EAAAD-75786) anhängig. Mit der Beschwerde wird u.a. die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung gerügt. Die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens sei auf Grund der verfassungsrechtlichen Zweifel, die sich aus den lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkten des bzw. - im Beitrittsgebiet - des und darauf beruhenden Wertverzerrungen ergeben, für Stichtage ab dem nicht mehr verfassungsgemäß.
Hierzu führt das Finanzministerium weiter aus: In den Finanzämtern in NRW gehen vermehrt Anträge und Einsprüche mit dem Ziel der Aufhebung der Einheitswertbescheide bzw. Grundsteuermessbescheide ein. Die Finanzämter werden die Bearbeitung der Einsprüche bzw. Anträge bis zur  Entscheidung des BVerfG zurückstellen. Für die Bürgerinnen und Bürger entstehen dadurch keine Nachteile. Dabei legt die Finanzverwaltung die Anträge und Einsprüche der Steuerpflichtigen in deren Sinne aus und deutet formal unzulängliche Einsprüche dementsprechend um. Die Finanzverwaltung stellt damit sicher, dass steuerlich nicht beratenen Bürgerinnen und Bürgern kein Nachteil entsteht. Die Finanzämter gehen von der Zustimmung des Steuerpflichtigen zum Ruhen des Verfahrens aus, solange dem Antrag des Steuerpflichtigen nichts anderes zu entnehmen ist. Ohne die Zustimmung des Steuerpflichtigen zum Ruhen des Verfahrens, müsste der Antrag des Steuerpflichtigen aufgrund der geltenden Rechtslage abgewiesen werden. Bürgerinnen und Bürger, die einen Antrag auf Aufhebung des Einheitswertbescheides stellen möchten, werden gebeten, die Einheitswertnummer ihres Grundstücks anzugeben.
Quelle: Finanzverwaltung NRW online
Hinweis (aktualisiert am ): Wie oben beschrieben, wird derzeit vor dem BVerfG darüber verhandelt, ob die Festsetzung der Grundsteuer auf Basis der alten Einheitswerte verfassungskonform ist. Das Urteil des BVerfG betrifft demzufolge allein den Einheitswertbescheid. Das Finanzministerium NRW weist daher im Rahmen einer aktualisierten Pressemitteilung darauf hin, dass die Kommunen auf der Basis des Einheitswertbescheids des Finanzamts einen separaten Abgabenbescheid (Folgebescheid) erstellen. Dabei sind die Kommunen an den Grundlagenbescheid der Finanzverwaltung gebunden. Einwendungen gegen den Abgabenbescheid der Kommunen, die sich nur auf den zugrunde liegenden Einheitswertbescheid beziehen, sind daher unbegründet und können nicht zur Änderung des Abgabenbescheids führen. In Nordrhein-Westfalen wäre ein Einspruch bzw. Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid im Übrigen bereits nicht möglich, da es ein solches Verfahren in Nordrhein-Westfalen nicht mehr gibt. Es gibt lediglich die Möglichkeit, Klage zu erheben. Diese wäre - nach den o.g. Ausführungen des Finanzministeriums - im Ergebnis allerdings unbegründet.


 

 

Fundstelle(n):
FAAAF-43299