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Online-Nachricht - Mittwoch, 06.05.2009

Familienpersonengesellschaft | Beteiligung eines typisch stillen Gesellschafters (BFH)

Ist ein Angehöriger als typisch stiller Gesellschafter an einer Familienpersonengesellschaft beteiligt, so muss eine zunächst angemessene Rendite bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (hier: nicht erwarteter Gewinnsprung) nach dem Maßstab des Fremdvergleichs korrigiert werden (; veröffentlicht am ).

Ist ein Angehöriger als typisch stiller Gesellschafter an einer Familienpersonengesellschaft beteiligt, so muss eine zunächst angemessene Rendite bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (hier: nicht erwarteter Gewinnsprung) nach dem Maßstab des Fremdvergleichs korrigiert werden (BFH, Urteil v. 19.2.2009 - IV R 83/06; veröffentlicht am 6.5.2009).

Hierzu führte der BFH weiter aus: Die auf die typische Beteiligung entfallenden Ergebnisanteile (Mindestverzinsung, Gewinnbeteiligung) sind einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen und nur der hiernach fremdübliche Betrag mindert als Betriebsausgabe den steuerrechtlichen Gewinn. Der angemessene Gewinnanteil sei dabei nicht anhand eines konkreten Fremdvergleichs, sondern nach Maßgabe einer angemessenen Durchschnittsrendite der Einlage zu bestimmen. Die angemessene Rendite belaufe sich bei Teilhabe des Stillen an den Verlusten im Falle eines unentgeltlichen Erwerbs der Beteiligung auf 15%. Wurde die Beteiligung hingegen entgeltlich erworben, erhöhe sich die (noch) angemessene Rendite auf 35%. Die genannten Anteilssätze würden dabei keine starre Obergrenze festlegen. Vielmehr sei die (angemessene) Einlagerendite ausgehend von der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Zukunft (i.d.R. die nächsten fünf Jahre) erwarteten Entwicklung der die Gewinnabrede bestimmenden Bezugsgröße (z.B. Bilanzgewinn) in eine angemessene prozentuale Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters umzurechnen. Dieser Anteilssatz sei dann zwar einerseits den zukünftig tatsächlich erzielten Ergebnissen zugrunde zu legen mit der Folge, dass der steuerrechtlich anzuerkennende (angemessene) Gewinnanteil des Stillen die Rendite von 35% (bzw. 15%) der Einlage überschreiten kann. Andererseits müsse eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse - also insbesondere ein bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags nicht erwarteter Gewinnsprung - dann Anlass für eine Korrektur des angemessenen Gewinnanteilssatzes geben, wenn auch fremde Dritte die Gewinnverteilungsabrede einer Revision unterzogen hätten. Unterbleibt eine solche (fremdübliche) Korrektur, so sei hierin ein privater Umstand zu sehen, der seinerseits zu einer Begrenzung des als Betriebsausgabe anzuerkennenden Gewinnanteils führt. Auch im Rahmen einer solchen Gewinnbegrenzung sei dem Charakter der stillen Beteiligung als einer risikobehafteten Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Handelsgewerbes Rechnung zu tragen und die Einlagerendite in einen angemessenen und der veränderten Gewinnerwartung angepassten Gewinnanteilssatz umzuformen.
 

Quelle: BFH online
 

Fundstelle(n):
LAAAF-43297