Verfahrensrecht | Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung bei Kirchensteuerfestsetzungen (FG)
Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, die als für den Einspruch zuständige Behörde lediglich das "zuständige Generalvikariat" benennt, unzureichend ist ( Ki).
Hintergrund: Gemäß § 3 Abs. 1 KiStG NW und § 5 KiStO des betroffenen Bistums sind kirchensteuerpflichtig alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8, 9 AO im Land Nordrhein-Westfalen bzw. im Gebiet des betroffenen Bistums haben. Die Frage der Mitgliedschaft zur römisch-katholischen Kirche bestimmt sich nach innerkirchlichem Recht (vgl. Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV). Aufgrund der staatlichen Neutralitätspflicht ist es dem Staat verwehrt, die Frage der mitgliedschaftlichen Zugehörigkeit selbst zu regeln. Der Staat erkennt diese kirchenrechtlichen Mitgliedschaftsregelungen innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes auch für den staatlichen Rechtsbereich als verbindlich an.
Sachverhalt: Gegenüber dem in Polen katholisch getauften Kläger setzte das Finanzamt mit der Einkommensteuer auch die katholische Kirchensteuer fest. In der Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Festsetzung der Kirchensteuer ist ausgeführt, dass der Einspruch bei dem "zuständigen (erz-)bischöflichen Generalvikariat" einzureichen sei. Der Kläger legte gegen den Kirchensteuerbescheid Einspruch ein, den er damit begründete, nicht Mitglied der deutschen, sondern lediglich der polnischen katholischen Kirche zu sein. Das Gericht entschied zunächst, dass der Einspruch fristgerecht eingelegt worden sei, da sich die Einspruchsfrist wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung auf ein Jahr verlängert habe. Die Klage hatte dennoch keinen Erfolg, weil der Kläger Mitglied der katholischen Kirche sei. Diese sei, so das Finanzgericht, eine weltweite Bekenntnisgemeinschaft, die lediglich organisatorisch in einzelne Diözesen untergliedert sei. Insoweit bestehe ein Unterschied zur evangelischen Kirche, die autonome Landeskirchen habe.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Zu einer ordnungsgemäßen Belehrung gehört auch die Angabe des Ortes der Behörde, bei der der Einspruch einzulegen ist. Aus dem bloßen Hinweis auf das "zuständige" Generalvikariat kann der Steuerpflichtige nicht erkennen, wo er den Einspruch einlegen muss.
Quelle: FG Münster, Newsletter 1/2012
Fundstelle(n):
WAAAF-43289