Umsatzsteuer | Neues Handelshemmnis durch Gelangensbestätigung (DIHK)
Die seit Jahresbeginn geltenden neuen Nachweispflichten für umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen stellen die Unternehmen nach Ansicht der DIHK vor enorme Probleme. Der DIHK fordert deshalb Bund und Länder auf, die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung wieder zu ändern. Andernfalls würde der EU-Binnenmarkt, der den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ja eigentlich erleichtern solle, für deutsche Betriebe mit neuen, vermeidbaren Hürden belastet.
Hintergrund: Seit Januar 2012 gelten für umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen grds. neue Nachweispflichten. Für Warenlieferungen ins EU-Ausland wurden alle bislang geltenden Nachweismöglichkeiten abgeschafft und durch einen einzigen Beleg ersetzt, die sogenannte Gelangensbestätigung (s. hierzu ReformRadar, Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen). Dabei handelt es sich um eine Bestätigung des Abnehmers, dass er die Ware an einem bestimmten Tag und Ort erhalten hat. Das BMF hat jedoch eine Übergangsregelung getroffen, nach der es nicht beanstandet wird, wenn der Nachweis für bis zum ausgeführte Umsätze noch auf Grundlage der alten Rechtslage geführt wird (s. NWB JAAAD-97994).
Hierzu führt der DIHK weiter aus: Der Nachweis mittels der Gelangensbestätigung klingt einfach, führt aber zu Schwierigkeiten für die Unternehmen und erschwert den EU-Binnenhandel, da die Gelangensbestätigung als solche im Ausland häufig unbekannt ist. Die Unternehmen fürchten, dass der Abnehmer sie deswegen vielfach zunächst nicht unterschreiben wird. Zudem könnte es passieren, dass der Empfang der Ware von einer anderen Person als dem Abnehmer quittiert wird und die Finanzverwaltung diese Unterschrift nicht als Gelangensbestätigung anerkennt. Verstärkt wird das Problem dadurch, dass es das Muster lediglich in deutscher, englischer und französischer Sprache gibt. Ob ein tschechischer, estnischer oder portugiesischer Abnehmer eine Bescheinigung in einer dieser Sprachen unterschreibt, ist nicht sicher. Und bei der Vielzahl von deutschen Warensendungen ins EU-Ausland wäre es für den liefernden Unternehmer ein erheblicher Aufwand, sicherzustellen, dass alle Abnehmer die Gelangensbestätigung korrekt ausfüllen. Noch größere Probleme ergeben sich bei sog. Reihengeschäften: Liefert etwa ein deutscher Unternehmer im Auftrag seines russischen Kunden eine Ware per Spedition an dessen Abnehmer nach Belgien, stellt sich die Frage, wer die Gelangensbestätigung unterschreiben muss. Abnehmer des deutschen Unternehmens ist der Russe. Der kann jedoch nicht bestätigen, ob und wann die Ware tatsächlich in Belgien angekommen ist. Zwischen dem deutschen Unternehmer und dem belgischen Endkunden bestehen aber keine vertraglichen Beziehungen. In diesen Fällen würde die Rückkehr zur bisherigen Spediteurbescheinigung, bei der der beauftragte Spediteur bestätigt, wann er seine Ware bei wem abgeliefert hat, Abhilfe schaffen. Denn hierauf hat der die Spedition beauftragende Lieferer direkten Einfluss. Der DIHK fordert daher, dass auch über die dreimonatige Übergangsregelung hinaus ein Nachweis durch die Spediteurbescheinigung und weitere bislang zugelassene Belege möglich sein soll. Um Rechtssicherheit zu schaffen, müssen Bund und Länder die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung wieder ändern. Andernfalls wird der EU-Binnenmarkt, der den Handel zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern soll, für deutsche Unternehmen mit neuen, vermeidbaren Hürden belastet.
Quelle: DIHK, Newsletter v.
Fundstelle(n):
OAAAF-43283