Widerruf Dauerfristverlängerung | Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung (BFH)
Wird die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen widerrufen und die Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum, für den die Fristverlängerung gilt, angerechnet, ist der insoweit nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern mit der Jahressteuer zu verrechnen (; veröffentlicht am ).
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Der Widerruf der Dauerfristverlängerung habe lediglich zur Folge, dass die Schuldnerin die gemäß § 46 UStDV eingeräumte einmonatige Fristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Ein Anspruch auf Erstattung der Sondervorauszahlung ergebe sich daraus nicht. Die Sondervorauszahlung war von der Schuldnerin gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 UStDV angemeldet und damit wirksam festgesetzt worden (§ 168 Satz 1 AO).
Ein Anspruch der Schuldnerin auf Erstattung der Sondervorauszahlung setze die Aufhebung der vorangegangenen Festsetzung voraus; die Festsetzung der Sondervorauszahlung sei im Streitfall jedoch zu keinem Zeitpunkt aufgehoben worden.
Auch wenn eine gewährte Dauerfristverlängerung während des Besteuerungszeitraums endet, sei die geleistete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern - wie es § 48 Abs. 4 UStDV in der im Streitjahr 2004 geltenden Fassung vorschreibt - bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen.
Der Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ 16 Abs. 1 Satz 2 UStG). Daher sei auch im Streitfall die von der Schuldnerin geleistete Sondervorauszahlung auf die festgesetzte Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum anzurechnen. Soweit sie durch diese Anrechnung nicht verbraucht ist, sei sie - weil sie eine Vorauszahlung auf die Jahressteuer ist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 UStDV) - auf die restliche ggf. noch offene Jahressteuer anzurechnen. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Anrechnung noch nicht verbraucht ist, habe die Schuldnerin einen Erstattungsanspruch.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
JAAAF-43276