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Online-Nachricht - Dienstag, 10.01.2012

Arbeitsrecht | Zur Tariffähigkeit der CGZP (LAG)

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) auch am , und nicht tariffähig war und zu diesen Zeitpunkten keine Tarifverträge abschließen konnte; es hat damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin insoweit bestätigt ().

Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg: Das LAG hat seine Entscheidung auf die Grundsätze gestützt, die das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss v.   aufgestellt hat. Danach ist die CGZP keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Außerdem geht der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus. Das Landesarbeitsgericht hat nicht entschieden, ob Arbeitgeber, die mit ihren Leiharbeitnehmern die Anwendung der CGZP-Tarifverträge vereinbart hatten, auf die Wirksamkeit der Tarifverträge in der Vergangenheit vertrauen durften. Dies ist gegebenenfalls in Rechtsstreitigkeiten zu untersuchen, in denen Arbeitnehmer wegen der Unwirksamkeit der Tarifverträge Nachforderungen stellen.

Hinweis: Das LAG hat die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Quelle: LAG, Pressemitteilung Nr. 2/12 v.

 

Fundstelle(n):
XAAAF-43254