Bilanzierung | Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand (BFH)
Ob ein Versicherungsvertreter eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen auch bilden kann, wenn er von der Versicherung nicht nur eine Abschlussprovision, sondern auch eine Bestandspflegeprovision erhält, beurteilt sich nach den gegebenen vertraglichen Bestimmungen und nicht nach einer evtl. wirtschaftlichen Unausgewogenheit zwischen der vereinbarten Bestandspflegeprovision und den noch zu erbringenden Leistungen (, NV; veröffentlicht am ).
Ob ein Versicherungsvertreter eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen auch bilden kann, wenn er von der Versicherung nicht nur eine Abschlussprovision, sondern auch eine Bestandspflegeprovision erhält, beurteilt sich nach den gegebenen vertraglichen Bestimmungen und nicht nach einer evtl. wirtschaftlichen Unausgewogenheit zwischen der vereinbarten Bestandspflegeprovision und den noch zu erbringenden Leistungen ( NWB OAAAD-99008, NV; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Eine Rückstellung kann grds. gebildet werden, wenn im Rahmen schwebender Geschäfte, zu denen auch Dauerschuldverhältnisse gehören können, ein Erfüllungsrückstand besteht. Das Bestehen eines solchen Erfüllungsrückstands bestimmt sich danach, ob die noch zu erbringende Leistung nicht nur an Vergangenes anknüpft, sondern durch Vergangenes abgegolten wird. Der so definierte Erfüllungsrückstand setzt eine Verpflichtung voraus, die sich als vom Vertragspartner durch dessen erbrachte Vorleistung erdient und eine am Bilanzstichtag des Steuerpflichtigen somit rückständige Gegenleistung darstellt (s. z.B. NWB DAAAD-39578). Erst kürzlich hat der BFH entschieden, dass auch ein Versicherungsvertreter Rückstellungen für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen bilden kann ( NWB KAAAD-93766 sowie NWB YAAAD-93744, NWB IAAAD-93745 und NWB OAAAD-93743).
Sachverhalt: Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde haben die Kläger nun die Rechtsfrage aufgeworfen, ob ein Versicherungsvertreter, der vertraglich zur Pflege des Bestands an Versicherungsverträgen verpflichtet ist, hierfür eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands auch dann bilden kann, wenn er eine Bestandspflegeprovision erhält.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands ist zu bilden, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält. Ob eine solche Rückstellung auch gebildet werden kann, wenn der Versicherungsvertreter von der Versicherung nicht nur eine Abschlussprovision, sondern auch eine Bestandspflegeprovision erhält, hat der BFH zwar nicht entschieden. Diese Rechtsfrage bedarf indessen nicht der grundsätzlichen Klärung, weil sie in Anwendung der allgemeinen Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage des Erfüllungsrückstands zu beantworten ist. Danach genügt es für die Bildung einer solchen Rückstellung nicht, dass die Versicherung zur Pflege des Versicherungsbestands verpflichtet ist. Vielmehr muss sich auch feststellen lassen, dass die Abschlussprovision von der Versicherung in rechtlicher Hinsicht auch wegen der noch zu erbringenden Bestandspflege geleistet wird, sich also im Hinblick hierauf als Vorleistung darstellt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den gegebenen vertraglichen Bestimmungen. Da es im Streitfall um das Vorliegen eines Verpflichtungsüberhangs geht, kann die erlangte Abschlussprovision nicht allein mit der Begründung als Vorleistung für die zu erbringende Bestandspflege angesehen werden, die vertraglich vereinbarten Bestandspflegeprovisionen seien nicht kostendeckend.
Anmerkung: Keine grundsätzliche Bedeutung hatte nach Ansicht des BFH auch die weitere von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Rückstellungsfähigkeit einer Bestandspflegeverpflichtung voraussetze, dass die Verpflichtung mit einer wesentlichen Belastung verbunden sei. Diese Frage sie nicht klärungsbedürftig, denn der Senat habe sie in seinem Urteil v. (Az. NWB KAAAD-93766) bereits geklärt. Nach Ansicht des Senats gebe es keine rechtliche Grundlage für die Annahme, die Bildung einer Rückstellung sei nur bei wesentlichen Verpflichtungen zulässig.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
CAAAF-43248