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Online-Nachricht - Mittwoch, 04.01.2012

Einkommensteuer | Gleichmäßige Verteilung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen (BFH)

Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind grds. in vier gleich großen Teilbeträgen zu leisten. Eine Ausnahme hiervon kommt insbesondere nicht in Betracht, soweit der Steuerpflichtige geltend macht, der Gewinn des laufenden Veranlagungszeitraums entstehe nicht gleichmäßig. Das geltende Vorauszahlungssystem ist verfassungsgemäß (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG hat der Steuerpflichtige am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. Die Vorauszahlungen bemessen sich grds. nach der Einkommensteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG). Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG).
Sachverhalt: Der Kläger erzielte als Gesellschafter einer Sozietät von Rechtsanwälten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Für 2008 setzte das Finanzamt gegen den Kläger vier gleich hohe Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer fest. Der Kläger begehrt, die vierteljährlichen Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer u.a. in unterschiedlicher (ansteigender) Höhe festzusetzen. Er hat behauptet, seine Kanzlei erziele regelmäßig nur etwa 30% ihres Gewinns im ersten Halbjahr. Er könne deshalb nicht verpflichtet sein, bis zum % der Steuern auf den voraussichtlichen Jahresgewinn zu entrichten. Ebenso könne er nicht verpflichtet sein, am 10. März mehr Steuern zu zahlen, als anteilig auf die ersten beiden Monate des Jahres entfielen.
Hierzu führt der BFH weiter aus: Die Vorschrift des § 37 EStG enthält keine ausdrückliche Bestimmung, nach welchem Maßstab die insgesamt zu entrichtenden Vorauszahlungen auf die einzelnen Termine zu verteilen sind. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG. Dass die Vorauszahlungen danach auf die Einkommensteuer zu entrichten sind, die der Steuerpflichtige „für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird“, spricht  nicht dafür, die Höhe der einzelnen Zahlungen nach der unterjährigen Gewinnentstehung zu bemessen. Die Formulierung verweist auf die Anpassungsmöglichkeit in Abs. 3 Satz 3 und spricht im Übrigen etwas Selbstverständliches aus. Da sich die Einkommensteuer nach dem Einkommen des Veranlagungszeitraums bemisst, sind hierauf auch die Vorauszahlungen zu leisten. Trotz ihres insoweit unvollständigen Wortlauts ist die Vorschrift des § 37 EStG aber der ergänzenden Auslegung zugänglich und bedürftig. Diese ergibt, dass die insgesamt zu entrichtenden Vorauszahlungen grds. in gleich hohen Teilbeträgen festzusetzen sind. Eine Ausnahme hiervon kommt insbesondere nicht in Betracht, soweit der Steuerpflichtige geltend macht, der Gewinn des laufenden Veranlagungszeitraums entstehe nicht gleichmäßig. Das geltende Vorauszahlungssystem ist auch nicht verfassungswidrig. Es greift weder unverhältnismäßig in geschützte Positionen ein noch verstößt es gegen das Gebot der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit.
Quelle: BFH online

 

 

Fundstelle(n):
BAAAF-43218