Umsatzsteuer | Steuerfreie Leistungen eines Behindertenfahrdienstes (BFH)
Die Leistungen eines Mitglieds eines Wohlfahrtverbandes kommen dem begünstigten Personenkreis auch dann unmittelbar i.S. von § 4 Nr. 18 Buchst. b UStG zugute, wenn es Fahrdienstleistungen ohne Zwischenschaltung Dritter an Menschen mit Behinderung erbringt und dabei aufgrund eines mit einer anderen Person abgeschlossenen Vertrages tätig wird (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Leistung nach § 4 Nr. 18 Satz 1 UStG ist u.a., dass die Leistung unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommt.
Sachverhalt: Der Kläger, ein eingetragener Verein, der als Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband-Gesamtverband e.V. bei der Kinder-, Jugend-, Familien-, Alten-, Behinderten- und Gesundheitshilfe tätig ist, betrieb in den Jahren 1998 bis 2001 einen Fahrdienst und erbrachte Fahrdienstleistungen aufgrund von Verträgen, die er mit gemeinnützigen Körperschaften, dem Amt für Kindertagesstätten, dem Jugendamt und dem Schulamt einer Stadt abgeschlossen hatte. Aufgrund dieser Verträge beförderte der Kläger Menschen mit Behinderungen zu Werkstätten, Kindertageseinrichtungen und Schulen. Zudem führte der Kläger auch Fahrten für das Sozialamt, das Arbeitsamt oder für Altenheimbewohner durch. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Umsätze des Klägers mit den Fahrdiensten insoweit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Klägers zuzuordnen seien, der kein Zweckbetrieb sei, als Fahrten für Menschen mit Behinderungen ohne Spezialfahrzeuge oder ohne Begleitpersonal durchgeführt wurden und besteuerte diese Umsätze für die Streitjahre 1998 bis 2001 mit dem ermäßigten Steuersatz. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus: Die Leistungen des Klägers sind nach 4 Nr. 18 UStG steuerfrei. Insbesondere liegt die gemäß § 4 Nr. 18 Buchst. b UStG erforderliche Unmittelbarkeit vor. Das Merkmal der Unmittelbarkeit i.S. von § 4 Nr. 18 Buchst. b UStG ist nach der Rechtsprechung des BFH leistungsbezogen auszulegen. Daher muss die Leistung dem nach der Satzung begünstigten Personenkreis selbst unmittelbar und nicht nur mittelbar zugute kommen (z.B. NWB MAAAA-95847 und v. - NWB CAAAB-23003). Vorliegend kamen die Leistungen des Fahrdienstes den in der Satzung des Klägers begünstigten Personen (Menschen mit Behinderungen) unmittelbar zugute, obwohl der Kläger Vertragsbeziehungen nicht zu diesen, sondern zu den beauftragenden gemeinnützigen Körperschaften begründet hatte. Denn für das unmittelbare Zugutekommen kommt es nicht darauf an, wer Vertragspartner ist. Entscheidend ist, dass der Kläger durch seine Hilfspersonen die Fahrdienstleistungen ohne Zwischenschaltung Dritter - tatsächlich - an die Menschen mit Behinderung selbst erbracht hat.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
NAAAF-43214