Einkommensteuer | Aufwendungen für den Unterhalt eines Stiefkindes (FG)
Aufwendungen für den Unterhalt eines Stiefkindes, dem leiblichen Kind des Ehepartners, sind - sofern jemand Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat - weder als außergewöhnliche Belastung noch als Ehegattenunterhalt steuerlich berücksichtigungsfähig (, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).
Hintergrund: Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird die Einkommensteuer nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung auf Antrag dadurch ermäßigt, das die Aufwendungen bis zu Euro 7.680,00 im Kalenderjahr (aktuell Euro 8.004,00) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug ist nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.
Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute. Die Klägerin hat aus einer anderen Beziehung ein leibliches Kind (A), das im Streitjahr im gemeinsamen Haushalt der Kläger lebte. Die Klägerin hatte keine eigenen Einkünfte und verfügte nicht über eigenes Vermögen. Der Kläger bestritt den gesamten Lebensunterhalt der Familie mit seinen Einkünften; A's leiblicher Vater leistete keine Unterhaltszahlungen. Für das Kind erhielten die Kläger im Streitjahr Kindergeld in Höhe von Euro 1.848,00. Der Kläger trug u.a. vor, die Zahlungen für die Versorgung des Kindes seien als Unterhaltszahlungen des Klägers an die Ehefrau und damit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus: Auch wenn der Ehegatte nicht über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt, sind die allein vom Steuerpflichtigen getragenen Aufwendungen für den Unterhalt des Stiefkindes nicht als Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen, der ausnahmsweise nicht durch das Ehegattensplitting abgegolten wäre, denn der Unterhaltsanspruch ist höchstpersönlich. Schließlich können die streitgegenständlichen Aufwendungen auch nicht nach § 33 EStG abgezogen werden. Danach kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung bei Unterhaltsaufwendungen nur dann in Betracht, wenn sie einen atypischen Unterhaltsbedarf abdecken. Während §33a Abs. 1 EStG die üblichen, typischen Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts abschließend erfasst, also insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat und notwendige Versicherungen, können untypische Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird, z.B. die Übernahme von Krankheits- oder Pflegekosten, (nur) nach § 33 EStG abgezogen werden, sofern der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, diese Aufwendungen selbst zu tragen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass und welche derartigen untypischen Aufwendungen er für A getragen hätte.
Hinweis: Gegen das oben genannte Urteil wurde zwischenzeitlich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des .
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
KAAAF-43202