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Online-Nachricht - Donnerstag, 29.12.2011

Einkommensteuer | Keine Anrechnung fiktiver Steuern auf Zinsen aus Griechenland (FG)

Der Nachweis, dass ein Staat zur Förderung seiner wirtschaftlichen Entwicklung auf eine Besteuerung der Zinsen verzichtet, ist vom Steuerpflichtigen zu führen, der sich hierauf beruft ()


Hintergrund: Nach dem DBA mit Griechenland werden bei Zinsen aus Griechenland, wenn diese aufgrund besonderer griechischer Rechtsvorschriften über die wirtschaftliche Entwicklung von der griechischen Steuer befreit sind, 10 v.H. des Betrags dieser Zinsen auf die deutsche Steuer angerechnet (Art. XVII Abs. 2 Nr. 2 a) bb) DBA Griechenland).
Sachverhalt: Die Klägerin vereinnahmte 1998 Zinsen aus griechischen Staatsanleihen und Schuldscheindarlehen. In ihrer Steuererklärung begehrte sie hierfür die Anrechnung fiktiver griechischer Quellensteuer. Der Kläger legte im Besteuerungsverfahren u.a. einen Beleg einer griechischen Behörde vor, der keine Äußerung zu der Thematik der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Griechenlands enthielt. Es wurde dort lediglich bemerkt, dass die Quellensteuer auf Zinsen aus Darlehen, die vom griechischen Staat ab dem im Ausland ausgegeben wurden, abgeschafft worden sei. Ein Grund zur Abschaffung der Quellensteuer wurde nicht genannt.
Hierzu führt das Gericht weiter aus: Eine generelle Freistellung der Zinsen reicht für eine Anrechnung fiktiver Quellensteuer nicht aus. Vielmehr ist erforderlich, dass diese auf einer besonderen Gesetzgebung zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung beruht. Der Nachweis, dass ein Staat zur Förderung seiner wirtschaftlichen Entwicklung auf  eine Besteuerung der Zinsen verzichtet, ist vom Steuerpflichtigen zu führen, der sich hierauf beruft, denn es handelt sich um einen Auslandssachverhalt, zu dessen Aufklärung den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft (§ 90 Abs. 2 AO). Insoweit fordert das Finanzamt zu Recht, dass zum Nachweis eines Steuerverzichts zur Förderung einer wirtschaftlichen Entwicklung des Quellenstaates regelmäßig eine Bestätigung der nach dem jeweiligen DBA für die Abkommen zuständigen ausländischen Behörde vorzulegen ist.
Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung v.
Hinweis: Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form abgerufen werden in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE.

 

 

 

Fundstelle(n):
TAAAF-43196