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Umwandlungssteuer; | Spaltungen in mehrstufigen Unternehmensstrukturen (§ 15 Abs. 3 Satz 2 bis 4 UmwStG)
Zum Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Satz 2 bis 4 UmwStG haben die für die Anwendung des UmwStG zuständigen Referatsleiter der Länder im Umfrageverfahren Folgendes festgestellt (): Werden die Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft (Spaltgesellschaft) innerhalb von fünf Jahren nach dem stl. Übertragungsstichtag dadurch veräußert, dass die Spaltgesellschaft verschmolzen, eingebracht oder - erneut - gespalten wird, ist § 11 Abs. 1 UmwStG nicht anwendbar (Tz. 15.24 UmwSt-Erlass). Dies gilt auch dann, wenn nicht die Spaltgesellschaft unmittelbar, sondern ihre Anteilseignerin verschmolzen oder gespalten wird und die vom übernehmenden Rechtsträger ausgegebenen neuen Anteile an außenstehende Personen (Gesellschafter- bzw. Shareholder-Ebene) fallen.