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Online-Nachricht - Donnerstag, 29.12.2011

Einkommensteuer | Daten zu Lohnersatzleistungen teilweise unzutreffend (OFD)

Die Bundesagentur für Arbeit hat mitgeteilt, dass in Einzelfällen unzutreffende Daten zu Lohnersatzleistungen elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt worden sind und eine elektronische Übermittlung der berichtigten Daten nicht möglich ist. Darauf weist die OFD Rheinland in einer aktuellen Kurzinfo hin ( Kurzinfo ESt 49/2011).

Die Bundesagentur für Arbeit hat mitgeteilt, dass in Einzelfällen unzutreffende Daten zu Lohnersatzleistungen elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt worden sind und eine elektronische Übermittlung der berichtigten Daten nicht möglich ist. Darauf weist die OFD Rheinland in einer aktuellen Kurzinfo hin (NWB FAAAD-98402).

Hintergrund: Nach § 32b Abs. 3 EStG haben die Träger der Sozialleistungen im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG) auszuweisen sind; § 41b Abs. 2 EStG und § 22a Abs. 2 EStG gelten entsprechend. Das BMF kann abweichend davon den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der Mitteilungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen (vgl. hierzu NWB RAAAD-62362).

Hierzu führt die OFD weiter aus: Bisher wurde in diesen Einzelfällen ein berichtigter Papier-Leistungsnachweis erstellt, auf dem vermerkt war, dass er die elektronische Übermittlung an die Finanzverwaltung ersetzt. Dieser Papier-Leistungsnachweis wurde dem betroffenen Steuerpflichtigen zugeleitet. Das BMF hat der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt, dass die Berichtigung elektronisch übermittelter Daten grundsätzlich ebenfalls elektronisch erfolgen muss. Soweit dieses derzeit noch nicht möglich ist, wurde die Bundesagentur für Arbeit gebeten, die berichtigten Papier-Leistungsnachweise dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt des betroffenen Steuerpflichtigen zuzuleiten. Soweit im Einzelfall ein berichtigter Papier-Leistungsnachweis eingeht und die betroffene Veranlagung bereits durchgeführt ist, ist zu prüfen, ob der Einkommensteuerbescheid zu ändern ist. Soweit die Veranlagung noch nicht durchgeführt worden ist, ist der Risikobereich „Kontrollmitteilungen (bei 2000er: ggf. K-Ordner)” im RMS-Datenblatt zu speichern.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
ZAAAF-43194