Grunderwerbsteuer | Übertragung eines Anteils an einer Grundstücks-GbR (BFH)
Die Übertragung eines Anteils an einer Grundstücks-GbR, der mit einer besonderen Berechtigung an einer der Gesellschaft gehörenden Wohnungseinheit verbunden sein soll, unterliegt der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i.V. mit § 42 AO jedenfalls dann nicht, wenn die auf Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einer bestimmten Wohnungseinheit gerichteten Vereinbarungen mangels notarieller Beurkundung nichtig sind (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Abgesehen von dem gesetzlich geregelten Fall des § 1 Abs. 2a GrEStG löst ein Wechsel im Personenstand einer grundbesitzenden Gesamthand grds. keine Grunderwerbsteuer aus. Gesellschaftsvertraglich kann allerdings ein Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft so ausgestaltet sein, dass dessen Erwerb im rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis dem Erwerb des Eigentums an einem Grundstück gleichkommt. Die Übertragung eines so ausgestalteten Mitgliedschaftsrechts an einer Personengesellschaft kann als Gestaltungsmissbrauch angesehen werden mit der Folge, dass der Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i.V. mit § 42 AO der Grunderwerbsteuer unterliegt (s. z.B. NWB CAAAB-44190).
Sachverhalt: Mit privatschriftlichem Gesellschaftsvertrag wurde die B-GbR gegründet. Zweck der Gesellschaft war es, das Grundstück B-Straße gemeinsam zu erwerben, zu verwalten und zu sanieren. Aufgrund einer in Ergänzung zum Gesellschaftsvertrag - ebenfalls privatschriftlichen - geschlossenen Sondernutzungsvereinbarung wurde dem Gesellschaftsanteil jedes Gesellschafters ein Sondernutzungsrecht an einer oder mehreren Einheiten zugeordnet. Die Sondernutzungsvereinbarung sollte Grundlage für die Erstellung der Teilungserklärung nach dem WEG sein. Durch Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrag setzte sich die B-GbR schließlich dergestalt auseinander, dass den Gesellschaftern jeweils näher bezeichnete Miteigentumsanteile, verbunden mit dem dazu gehörigen Sondereigentum zugewiesen wurden.
Hierzu führt der BFH weiter aus: Der Beitritt der Kläger zur GbR unterliegt im Streitfall (noch) nicht der Grunderwerbsteuer. Im Streitfall liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i.V. mit § 42 AO nicht vor, weil die auf Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einer Eigentumswohnung gerichteten Vereinbarungen mangels notarieller Beurkundung nichtig waren (§ 125 BGB). Diese zivilrechtliche Nichtigkeitsfolge tritt auch ein, wenn die Vertragsparteien den Vertrag als gültig behandelt wissen wollen. Grunderwerbsteuerrechtlich kann ein unwirksamer Vertrag nicht die vom Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG geforderte Verpflichtung zur Übereignung begründen. Ein gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungsbedürftiger Vertrag ist beim Fehlen jeglicher notarieller Beurkundung - wie hier - auch nicht in Anwendung des § 41 Abs. 1 AO der Steuer aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterworfen.
Anmerkung: Zwar unterlag nicht bereits der Beitritt der Kläger zur GbR der Grunderwerbsteuer, die Übertragung der Wohnungen anlässlich der Auflösung der GbR stellte im Streitfall jedoch einen steuerbaren und steuerpflichtigen Grundstückserwerb dar. Bemessungsgrundlage war dabei nicht der Wert der Gegenleistung, sondern der Grundbesitzwert gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG i.V. mit §§ 138 Abs. 3, 146 BewG.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
UAAAF-43187