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Online-Nachricht - Mittwoch, 28.12.2011

Einkommensteuer | Zufluss von Zinsen auf einem Sperrkonto (BFH)

Betreibt ein Steuerpflichtiger aus einem Urteil die Zwangsvollstreckung gegen Erbringung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft und vereinbart er mit der Bank als Sicherheit für die Bürgschaft die Hinterlegung des erstrittenen Geldbetrags auf einem verzinslichen Sperrkonto, so fließen ihm die Zinsen im Zeitpunkt der jeweiligen Gutschrift auf dem Sperrkonto zu (; veröffentlicht am ).

Hierzu führt der BFH weiter aus: Die Klägerin hat im Zeitpunkt der Kontogutschriften die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Zinsen erlangt. Dem steht nicht entgegen, dass die Gutschrift der Prozess- und Guthabenzinsen auf einem Sonderkonto erfolgte, welches der X-Bank als Sicherheit für das von dieser ausgereichte Prozessaval zur Verfügung stand und über das die Klägerin erst nach einem rechtskräftigen zivilrechtlichen Urteil zu ihren Gunsten frei verfügen konnte. Beruht die Kontosperre auf einer freien Vereinbarung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger, hindert das einen Zufluss schon deshalb nicht, weil eine derartige Sperrklausel - wie z.B. die hier vereinbarte - lediglich der Sicherung einer etwaigen Rückzahlungsverpflichtung der Kontoinhaberin dient. Der Zufluss der Zinsen ist auch dann zu bejahen. Die Verfügungsbeschränkung beruht auf der freiwilligen Entscheidung der Klägerin, den Geldbetrag auf einem Sperrkonto als Sicherheit für die von der X-Bank ausgestellte Bankbürgschaft für den Fall zu hinterlegen, dass das Prozessaval der X-Bank in Anspruch genommen wird.

Quelle: BFH online

Anmerkung: Dass die Zinsen nicht wegen § 20 Abs. 8 EStG zu den Einkünften oder den nachträglichen Einkünften aus der freiberuflichen, ärztlichen Tätigkeit der Klägerin gerechnet wurden, um die der Rechtsstreit ja geführt wurde, mag im Streitfall und für die Streitjahre 1998 bis 2001 noch ohne Bedeutung sein, weil auch bei der Einnahmenüberschussrechnung das Zu- und Abflussprinzip gilt. Dies macht erst einen Unterschied für die Jahre ab 2009, für die Abgeltungssteuer bei den Einkünften aus § 20 EStG anzuwenden ist, während für die betrieblichen Einkünften weiterhin das Teileinkünfteverfahren gilt.

 

Fundstelle(n):
AAAAF-43185