Einkommensteuer | Verrechnung von Verlusten aus sog. Steuerstundungsmodellen (FG)
Der 3. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die rückwirkende Beschränkung der Verrechnung von Verlusten aus sog. Steuerstundungsmodellen mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist (; Revision anhängig).
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Einschränkungen des sofortigen Verlustausgleichs sind grds. nicht zu beanstanden, solange die Verluste überhaupt zumindest zu einem späteren Zeitpunkt steuerlich berücksichtigt werden. Auch die rückwirkende Anwendung des § 15b EStG auf die Beteiligung ist zulässig, weil das Vertrauen des Klägers in die frühere Rechtslage nicht mehr schutzwürdig war. Denn der Kläger war im Streitfall bereits im Beteiligungsprospekt auf die Möglichkeit einer Gesetzesverschärfung hingewiesen worden. Im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Regierungswechsel zur Großen Koalition wurde die geplante Einführung des § 15b EStG Anfang November 2005 zudem in mehreren Presseberichten diskutiert. Die konkreten Umstände des Beitritts legten es für den Senat schließlich nahe, dass der Kläger versucht hatte, diesen Änderungsplänen gerade noch zuvorzukommen. Durch den vorgezogenen Anwendungsstichtag habe der Gesetzgeber einen solchen negativen Ankündigungseffekt vermeiden wollen. Dies ist nach Auffassung des Gerichts bei Steuerstundungsmodellen, die betriebswirtschaftlich nicht sinnvolle Investitionen zum Gegenstand haben, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Anmerkung: Das Gericht hat die Revision zugelassen. Der BFH habe die Frage der hinreichenden Bestimmtheit des § 15b EStG mangels Entscheidungserheblichkeit bisher ausdrücklich offen gelassen. Außerdem bedürfe die Frage, ob die rückwirkende Einführung des § 15b EStG verfassungsrechtlich zulässig war, letztendlich der Klärung durch das BVerfG. Da der erkennende Senat indes nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 15b i.V. mit § 52 Abs. 33a EStG überzeugt sei, könne zur Klärung dieser verfassungsrechtlichen Zweifelsfrage kein Aussetzungs- und Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG ergehen. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts ist zwischenzeitlich unter dem Az.: NWB LAAAD-96349 Revision zum BFH eingelegt worden.
Quelle: Newsletter FG Baden-Württemberg, Ausgabe 4/2011
Fundstelle(n):
MAAAF-43181