Hartz IV | Zinsen aus Schmerzensgeld bleiben anrechnungsfrei (SG Aachen)
Schmerzensgeld wegen eines Unfallschadens und die darauf gezahlten Zinsen sind bei Empfängern von Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. Hartz IV-Leistungen) nicht als Einkommen oder Vermögen leistungsmindernd anzurechnen (SG Aachen, Urteil v. - S 23 AS 2/08).
Schmerzensgeld wegen eines Unfallschadens und die darauf gezahlten Zinsen sind bei Empfängern von Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. Hartz IV-Leistungen) nicht als Einkommen oder Vermögen leistungsmindernd anzurechnen (SG Aachen, Urteil v. 3.2.2009 - S 23 AS 2/08).
Das SG Aachen gab Klägern recht, die sich dagegen wehrten, dass die zuständige ARGE ihre Zinseinkünfte von jährlich über 3.000 € aus der Anlage eines Schmerzensgeldbetrages von 132.500 € als Einkommen bewertete und die Leistungen entsprechend minderte. Das Schmerzensgeld diene dem Ausgleich immaterieller Schäden und der Genugtuung für erlittenes Unrecht, nicht der Sicherstellung des Lebensunterhalts, wie das Arbeitslosengeld II. Das Schmerzensgeld für den Lebensunterhalt einsetzen zu müssen, stelle deshalb eine besondere Härte dar, die der Anrechnung als Vermögen entgegenstehe (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II). Der Schutz des Schmerzensgeldes sei umfassend und erfasse auch die Zinseinkünfte. Zwar seien grundsätzlich auch Zinsen aus sog. „Schonvermögen“ von Leistungsempfängern anzurechnendes Einkommen. Die Höhe eines als Festbetrag gezahlten Schmerzensgeldes sei im Vergleich zu einer Schmerzensgeldrente aber gerade auch dadurch bestimmt, dass der Empfänger den erhaltenen Betrag gewinnbringend anlegen könne, der Zinsgewinn also Bestandteil der Kalkulation des Entschädigungsbetrages. Die Zinsen seien deshalb in gleicher Weise geschützt wie der Entschädigungsbetrag selbst.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die beklagte ARGE hat Berufung eingelegt (LSG Nordrhein-Westfalen, Az. L 7 AS 33/09).
Quelle: Internet-Newsletter des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen
Fundstelle(n):
TAAAF-43170