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Online-Nachricht - Dienstag, 20.12.2011

Umsatzsteuer | Dacherneuerung wegen Installation einer Photovoltaikanlage (FG)

Wird eine noch nicht erneuerungsbedürftige, jedoch asbesthaltige Dacheindeckung allein deshalb erneuert, damit auf dem Dach eine Photovoltaikanlage installiert werden darf, so sind die Vorsteuern aus der Neueindeckung des Daches insoweit abzugsfähig, als diese aus rechtlichen Gründen für die Installation der Photovoltaikanlage notwendig wurde ().

Wird eine noch nicht erneuerungsbedürftige, jedoch asbesthaltige Dacheindeckung allein deshalb erneuert, damit auf dem Dach eine Photovoltaikanlage installiert werden darf, so sind die Vorsteuern aus der Neueindeckung des Daches insoweit abzugsfähig, als diese aus rechtlichen Gründen für die Installation der Photovoltaikanlage notwendig wurde (NWB KAAAD-98098; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Erblasser der Klägerin hatte auf seinem Dach eine Photovoltaikanlage als "Auf-Dach-Montage-System" errichtet. Der geltend gemachte Vorsteuerabzug aus der zugleich vorgenommenen teilweisen Neueindeckung des Daches wurde mit der Begründung abgelehnt, das Dach sei kein Bestandteil der Photovoltaikanlage, sondern gehöre zum privat genutzten Einfamilienhaus. Hiergegen wendete der Erblasser ein, die Neueindeckung der Dachhälfte sei aus Umweltschutzgründen erforderlich gewesen, da das Dach asbesthaltiges Material enthalten habe und es aufgrund der Gefahrstoffverordnung nicht zulässig sei, die Anlage auf dem bestehenden Dach zu installieren. Die so begründete Klage hatte Erfolg.

Hierzu führen die Richter weiter aus: Sowohl nach der Verwaltungsauffassung als auch nach dem rechtskräftigen NWB XAAAD-30828 ist eine Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen "Einspeisung von Strom" nicht möglich, da sich diese nach der Verwendung des Gebäudes selbst richtet. Ein ansonsten rein privat genutztes Gebäude kann demzufolge nicht wegen Photovoltaik auf dem Dach ganz oder teilweise dem Unternehmen zugeordnet werden. Folglich ist ein Vorsteuerabzug für die Dachsanierung nicht über den Weg der Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen möglich. Vorliegend entscheidend ist die Verwendung der Leistung "Dacherneuerung" für unternehmerische Zwecke. Die Tatsache, dass das Dach möglicherweise durch die bisherige Nutzung erneuerungsbedürftig ist, steht einem Bezug der Leistung für das Unternehmen nicht entgegen. Entsprechend den Ausführungen des NWB YAAAD-39104 (rkr.)) ist es für die unternehmerische Veranlassung ausreichend, dass - im Falle einer Asbestsanierung - ohne die Photovoltaikanlage die Dachsanierung nicht erforderlich gewesen wäre.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da der Vorsteuerabzug aus der Erneuerung eines asbesthaltigen Daches zum Zweck der Installation einer Photovoltaikanlage eine Vielzahl von Fällen betrifft und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Die vom BFH kürzlich entschiedenen Streitfälle NWB LAAAD-94862, NWB BAAAD-94861 sowie NWB VAAAD-94863 (vgl. hierzu unsere News v. 9.11.2011) sind anders gelagert.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
JAAAF-43156