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Online-Nachricht - Freitag, 16.12.2011

Arbeitsrecht | Attest ab erstem Krankheitstag (LAG)

Die Aufforderung des Arbeitgebers, die Vorlage eines ärztlichen Attests vor Ablauf von drei Tagen zu verlangen, bedarf weder einer Begründung noch eines Sachverhalts, der Anlass für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers gibt ().

Die Aufforderung des Arbeitgebers, die Vorlage eines ärztlichen Attests vor Ablauf von drei Tagen zu verlangen, bedarf weder einer Begründung noch eines Sachverhalts, der Anlass für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers gibt ().

Hintergrund: Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss er gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) spätestens nach Ablauf von drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage schon früher zu verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG). Im Streitfall hatte sich eine Arbeitnehmerin gegen die Aufforderung ihres Arbeitgebers gewehrt, ein Attest bereits am ersten Tag der Krankmeldung vorzulegen - im Ergebnis ohne Erfolg.

Hierzu wird weiter ausgeführt: Das Verlangen des Arbeitgebers, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag der Krankheit vorzulegen, bedarf weder einer Begründung noch eines Sachverhalts, der Anlass für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers gibt. Auch ist die Aufforderung des Arbeitgebers vom Gericht nicht auf "billiges Ermessen" zu überprüfen. Denn § 5 EntgFG ist eine spezielle Regelung für den Bereich der Nachweispflicht in der Entgeltfortzahlung, die unter Spezialitätsgesichtspunkten den allgemeinen Bestimmungen zum Weisungsrecht in § 106 GewO vorgeht.

Hinweis: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: LAG Köln, Pressemitteilung 8/2011

 

Fundstelle(n):
CAAAF-43141