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Online-Nachricht - Donnerstag, 15.12.2011

P-Konto | Verbraucherzentrale fordert Klarstellung bzgl. der Kosten (vzbv)

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat das Bundesjustizministerium aufgefordert, Extrakosten bei Pfändungsschutzkonten zu unterbinden.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat das Bundesjustizministerium aufgefordert, Extrakosten bei Pfändungsschutzkonten zu unterbinden.

Hierzu wird weiter ausgeführt: Die ersten vom vzbv erstrittenen Gerichtsurteile sind eindeutig: Banken dürfen für das Führen eines P-Kontos keine höheren Entgelte verlangen als für ein gewöhnliches Girokonto. Denn Banken sind gesetzlich verpflichtet, ein bestehendes Girokonto auf Antrag des Kunden als P-Konto zu führen. So hat das Landgericht Itzehoe der comdirect Bank untersagt, von Kunden nach der Umwandlung ihres gebührenfreien Girokontos in ein P-Konto monatlich 10,90 € zu verlangen (Urteil v. - 2 O 142/11). Das Landgericht Bremen verbot der Sparkasse Bremen Preisaufschläge bis zu 3,50 € im Monat (Urteil v. - 1-O-737/11). Die VR-Bank darf ein P-Konto nicht davon abhängig machen, dass sich der Kunde mit einem monatlichen Kontoführungspreis von 17,50 € einverstanden erklärt, entschied das ; alle Urteile sind noch nicht rechtskräftig). Dennoch haben die Urteile sowie die Kritik aus dem Bundesverbraucherministerium an der verbreiteten Bankenpraxis, Zusatzgebühren zu erheben, nichts geändert. Nach Auffassung des vzbv muss der Gesetzgeber einschreiten und verbindlich festlegen, dass für ein P-Konto keine höheren Entgelte verlangt und wesentliche Kontofunktionen nicht eingeschränkt werden dürfen. Der vzbv begrüßt daher einen Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg, über den am im Bundesrat beraten wird. Darin wird die Änderung der Gesetzesvorschrift § 850k ZPO vorgeschlagen, die die Regelungen zum P-Konto enthält.

Anmerkung: Zum endet der herkömmliche Kontopfändungsschutz. Damit entfällt auch der gesonderte Schutz von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Rente oder Hartz IV. Dieser erlaubte es Betroffenen, dieses Geld trotz einer Pfändung in den ersten 14 Tagen nach Zahlungseingang abzuheben. Verbraucher, denen eine Pfändung droht, können sich dann nur noch durch die Einrichtung eines P-Kontos davor schützen, dass Gläubiger auch auf ihr pfändungsfreies Einkommen zugreifen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband online

Hinweis: Die zitierten Urteile sind auf der Homepage des vzbv veröffentlicht.

 

Fundstelle(n):
DAAAF-43132