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Online-Nachricht - Mittwoch, 14.12.2011

Umsatzsteuer | Einbehaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen (BFH)

Der BFH hat entscheiden, dass von einem Unternehmer vereinnahmte Entgelte auch dann der Umsatzbesteuerung unterliegen, wenn der Unternehmer die geschuldete Leistung nicht erbringt, das Entgelt aber gleichwohl behalten darf (, veröffentlicht am ).



Sachverhalt: Der Fall betraf eine Fluggesellschaft, die Flugbeförderungen im In- und Ausland anbietet. Kunden konnten Flüge zu ermäßigten Preisen, aber ohne Umbuchungsmöglichkeit buchen. Erschien der Fluggast zum vorgesehenen Flug nicht, war die Fluggesellschaft nach den Vertragsbestimmungen berechtigt, das Beförderungsentgelt einzubehalten.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Der sich aus der Vereinnahmung der Vorauszahlungen ergebende Steueranspruch ist im Streitfall nicht entfallen. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit Abs. 1 UStG liegen nicht vor. Vereinnahmt der Unternehmer das vereinbarte Entgelt, ohne die geschuldete Leistung zu erbringen, setzt die Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG die Rückzahlung des Entgelts voraus. Dies gilt auch, wenn eine Fluggesellschaft bei nicht in Anspruch genommenen Flügen den Flugpreis nicht erstattet. Bei Inlandsflügen erfüllt daher bereits die Vereinnahmung des Entgelts den Besteuerungstatbestand. Er entfällt erst wieder, wenn das Entgelt an den Kunden erstattet wird. Da Rückzahlungen nach den Vertragsbedingungen der Fluggesellschaft im Streitfall nicht vorgesehen waren, hatte die Fluggesellschaft die vereinnahmten Entgelte trotz unterbliebener Inanspruchnahme der Beförderungsleistung zu versteuern. Bei Auslandsflügen kommt es darauf an, ob hierfür Umsatzsteuer erhoben wird. Ist das nicht der Fall, so ist auch das Entgelt für einen nicht in Anspruch genommenen Flug nicht steuerpflichtig. Hierzu waren im Streitfall noch weitere Feststellungen zu treffen. Diese wird das Finanzgericht nachholen müssen.

Anmerkung: Ob die Fluggesellschaft gegenüber den nicht erschienenen Fluggästen eine Leistung erbracht hatte, ließ der BFH unentschieden. Wäre mit der Klägerin davon auszugehen, sie habe gegenüber den nicht erschienenen Fluggästen keine Leistungen erbracht, unterlagen die vereinnahmten Entgelte in den Streitjahren jedenfalls als Anzahlung der Umsatzsteuer. Auch wenn ein Entgelt ohne Leistungserbringung vereinnahmt wird, erfolge die Vereinnahmung notwendigerweise vor der Ausführung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG) der - unterbliebenen - Leistung. Eine zeitliche Grenze, bis zu der die Vereinnahmung des Entgelts zu erfolgen hat, um eine Steuerpflicht zu begründen, besteht nach Auffassung des BFH nicht. Zwar sei die Regelung über "Anzahlungen" eng auszulegen. Dies erfordere jedoch keine den Gesetzeswortlaut einschränkende Auslegung. Ob das Urteil auch auf andere Fallgestaltungen wie z.B. Stornokosten bei Hotelbuchungen anzuwenden ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
TAAAF-43118