Suchen
Online-Nachricht - Donnerstag, 08.12.2011

Umsatzsteuer | Vermietung von Ferienwohnungen im eigenen Namen für fremde Rechnung (FG)

Eine Reiseleistung i.S. des § 25 UStG liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung erbringt, wie die Vermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung. § 25 UStG verlangt nur, dass der Unternehmer im eigenen Namen auftritt; Handeln auf eigene Rechnung ist - entgegen Abschn.3.15. Abs. 4 Satz 5 UStAE - nicht erforderlich (; rechtskräftig).


Hintergrund: Umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einer Reiseleistung ist grds. nicht - wie sonst im Umsatzsteuerrecht - der gesamte Betrag, den der Kunde für die empfangene Reiseleistung aufwendet (abzüglich der Umsatzsteuer), sondern nur der Unterschied zwischen diesem Betrag und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistung aufwendet (die sog. Marge; vgl. § 25 UStG sowie Art. 26 der RL 77/388/EWG).

Sachverhalt: Die Klägerin vermietete im eigenen Namen, aber auf Rechnung verschiedener Eigentümer deren Ferienwohnungen an Feriengäste. Von den Mieterlösen stand ihr ein Anteil von etwa 20 v.H. als Provision zu. Darüber hinaus erzielte sie Erlöse aus der von ihr durchgeführten Endreinigung der Wohnungen, deren Kosten sie direkt mit den Feriengästen abrechnete. In ihren Umsatzsteuererklärungen erklärte sie die Provisionserlöse und die Erlöse aus der Endreinigung als steuerpflichtige Umsätze. Das Finanzamt berücksichtige als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer demgegenüber nicht nur die Vermittlungsprovision, sondern die gesamten Vermietungsumsätze.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Zwar schließt Abschn. 32 Abs. 4 Satz 5 UStR (bzw. Abschn. 3.15. Abs. 4 Satz 5 UStAE) die Anwendung des § 25 UStG für die Fälle aus, in denen der Leistende auf fremde Rechnung tätig wird. Der Senat folgt dieser Auffassung nicht. Nach dem Wortlaut des § 25 UStG ist nur zu verlangen, dass der Unternehmer im eigenen Namen auftritt. Dass er auch auf eigene Rechnung handelt, verlangt die Vorschrift nicht. Die Klägerin hat im Streitfall auch sogenannte Reisevorleistungen in Anspruch genommen. Reisevorleistungen sind nach § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen. Die Klägerin hat die von ihr vermieteten Ferienwohnungen zwar nicht von den jeweiligen Eigentümern angemietet, um sie weiterzuvermieten. Sie ist indes so zu behandeln, als habe sie Reisevorleistungen in Anspruch genommen. Im Streitfall ist als Reisevorleistung in diesem Sinne die fiktive Überlassung der Ferienwohnungen an die Klägerin anzusehen. Bemessungsgrundlage ist danach im Streitfall die Differenz zwischen der Miete, die die Klägerin von den einzelnen Feriengästen eingenommen hat und den Betrag, den sie nach Abzug ihrer Provision an die jeweiligen Eigentümer ausgezahlt hat. Dies sind die Beträge, die die Klägerin in ihrer Steuererklärung angegeben hat.

Hinweis: Das o.g. Urteil wurde zwischenzeitlich auch vom BFH bestätigt. Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamtes als unbegründet zurück (s. NWB IAAAD-92614).

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
RAAAF-43094