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Online-Nachricht - Mittwoch, 07.12.2011

Einkommensteuer | Einbringung privater Verbindlichkeiten in eine GbR (BFH)

Die Übernahme von Verbindlichkeiten, die eine Personengesellschaft als Gegenleistung von dem einbringenden Gesellschafter übernimmt, führt zu Anschaffungskosten. Das gilt auch dann, wenn die Verbindlichkeit ursprünglich aufgenommen wurde, um ein privat genutztes Gebäude zu finanzieren (; veröffentlicht am ).

Hierzu führt der BFH weiter aus: Wird ein Grundstück gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft mit Vermietungseinkünften eingebracht, liegen Anschaffungsvorgänge insoweit vor, als sich die nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden Anteile der Gesellschafter an dem Grundstück gegenüber den bisherigen Beteiligungsquoten erhöht haben. M hatte das vermietete Mehrfamilienhaus in die Klägerin eingebracht. Da an der Klägerin F zu 90 % beteiligt ist, ist ihr nach Einbringung auch das Grundstück gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zu 90 % zuzurechnen. Es liegt ein Anschaffungsvorgang vor. Die Klägerin übernimmt im Zuge der Übernahme der Gesellschaftsrechte für die Übertragung des Grundstücks als Gegenleistung Verbindlichkeiten, aus denen bis dahin allein M verpflichtet war. Da auch insoweit die Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zu beurteilen ist, sind diese Verbindlichkeiten zu 90 % F zuzuordnen und für sie Anschaffungskosten. Dies gilt auch für die Sparkassendarlehen, die M zunächst aufgenommen hatte, um das privat genutzte Grundstück zu finanzieren. Es kommt nicht darauf an, ob die Darlehen bei ihrer Aufnahme in den steuerrechtlich unerheblichen Bereich des Privatvermögens fielen, sodass Schuldzinsen daraus mangels Zusammenhangs mit einer Einkunftsart nicht abziehbar waren. Diese Verknüpfung hat sich mit der Übernahme der Verbindlichkeiten durch die Klägerin gelöst. M war verpflichtet, die Darlehen zurückzuzahlen und die geschuldeten Zinsen zu entrichten. Werden diese Verpflichtungen nach § 414 BGB mit der Folge eines Schuldnerwechsels übernommen, kommt es steuerrechtlich allein auf den Grund der Übernahme an. Ist dieser im steuerrechtlich bedeutsamen Bereich der Einkünfteerzielung anzusiedeln, liegt dort auch der Zweck der übernommenen Verbindlichkeiten. Dies ist nicht anders zu beurteilen als in Fällen, in denen der Erwerber ein eigenes Darlehen aufnimmt, um damit die Verbindlichkeiten aus den Darlehen des Veräußerers abzulösen.

Quelle: BFH online

Anmerkung: Wer auf der Suche nach Gestaltungsmodellen im Bereich Vermietung und Verpachtung ist, wird das Urteil des BFH begrüßen. Durch die Übernahme der Verbindlichkeiten, die der Finanzierung eines privat genutzten Wohnhauses dienten, kommt es zu Anschaffungskosten der Personengesellschaft, in die ein (anderes) Vermietungsobjekt eingebracht wurde. Außer der höheren AfA wurde aber auch für die bisher nichtabziehbaren Schuldzinsen ein neuer Veranlassungszusammenhang geschaffen - sie sind fortan durch die Vermietung veranlasst. Man kann daher die Einlassung des Finanzamts durchaus nachvollziehen, das von einer "Verlagerung privat veranlasster Schuldzinsen in den Einkünftebereich" ausging. Dem wusste der BFH entgegenzuhalten, dass es im Streitfall zu einer "Überlagerung der Zwecksetzung" des Privatdarlehens durch Schaffung eines neuen, einkunftsbedingten Veranlassungszusammenhangs gekommen sei. Ein Vorgang, der im Grunde nicht anders zu würdigen ist, wie eine kreditfinanzierte Kaufpreiszahlung an den Schuldner des Privatdarlehens zur Tilgung eben dieses Darlehens.


 

Fundstelle(n):
FAAAF-43072