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Online-Nachricht - Montag, 05.12.2011

Verfahrensrecht | Nachholung der Feststellung von Sonderwerbungskosten (BFH)

Wenn keine Sonderwerbungskosten erklärt und festgesetzt werden, trifft das Finanzamt auch eine Entscheidung über Sonderwerbungskosten. Stellt sich später heraus, dass tatsächlich Sonderwerbungskosten angefallen sind, deren Feststellung zu Unrecht unterblieb, ist der Feststellungsbescheid nicht lückenhaft, sondern unrichtig (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Die Beteiligten streiten darüber, ob Sonderwerbungskosten im Rahmen eines Ergänzungsbescheides gemäß § 179 Abs. 3 AO nach Bestandskraft berücksichtigt werden können. Gemäß § 179 Abs. 3 AO ist eine notwendige Feststellung in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen, soweit sie in einem Feststellungsbescheid unterblieben ist.

Sachverhalt: Die Klägerin erzielte in den Streitjahren (2000 bis 2002) als GbR Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ein ihr von der Sparkasse gewährtes Darlehen tilgten ihre beiden Gesellschafter durch Refinanzierungsdarlehen. Die in den Feststellungserklärungen nicht angegebenen Zinsen für diese Refinanzierungsdarlehen wurden in den Feststellungsbescheiden für die Streitjahre nicht berücksichtigt. Nach Bestandskraft der Feststellungsbescheide beantragten die Kläger, Ergänzungsbescheide für die Streitjahre zu erlassen, um damit Sonderwerbungskosten (Schuldzinsen aus den Refinanzierungsdarlehen) festzustellen. Sie argumentierten u.a. damit, dass sie bislang überhaupt keine Erklärung über die Sonderwerbungskosten abgegeben hätten, so dass auch die bestandskräftigen Feststellungsbescheide keine sachliche Entscheidung darüber getroffen hätten.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Ergänzungsbescheide dürfen einen lückenhaften Feststellungsbescheid vervollständigen, nicht aber einen inhaltlich falschen Feststellungsbescheid korrigieren oder in ihm getroffene Feststellungen ändern. Ergänzungsbescheide sind im Streitfall daher nicht zu erlassen. Die Feststellungsbescheide für die Streitjahre sind nicht unvollständig, sondern allenfalls unrichtig. Die Feststellungen von Sonderwerbungskosten waren im Streitfall nicht unterblieben. Das Finanzamt konnte den Feststellungserklärungen und den diesen beigefügten Ermittlungen nicht entnehmen, dass Sonderwerbungskosten gesondert und einheitlich festzustellen waren. In den Ermittlungen der Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben finden sich keinerlei Angaben über Sonderwerbungskosten. Unabhängig davon, in welchem Umfang das Finanzamt selbst geprüft hat, konnten die Feststellungsbescheide auch aus der Sicht der Kläger nur dahin verstanden werden, es sei nicht notwendig, weil nicht erklärt, Sonderwerbungskosten gesondert und einheitlich festzustellen.
Anmerkung: Die Sonderwerbungskosten hätten im Streitfall daher nachträglich nur durch Änderung der Feststellungsbescheide unter den Voraussetzungen der §§ 172 ff. i.V. mit § 181 Abs. 1 AO berücksichtigt werden können.
Quelle: NWB Datenbank
 

 

Fundstelle(n):
MAAAF-43061