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Online-Nachricht - Montag, 05.12.2011

Sozialrecht | Heimaufenthalt allein trennt Ehegatten nicht (LSG)

Sozialhilfe zur Pflege wird nur geleistet, soweit den Pflegebedürftigen oder deren Ehegatten nicht zuzumuten ist, die Pflegekosten zu tragen. Ein Ehegatte oder Lebenspartner kann jedoch nicht herangezogen werden, wenn er vom Pflegebedürftigen getrennt lebt. Allein aus der Unterbringung in einem Pflegeheim folgt eine Trennung allerdings nicht. Hiervon ist vielmehr erst bei einem nach außen erkennbaren Trennungswillen auszugehen ().

Sachverhalt: Eine an Alzheimer erkrankte Frau lebt seit 2007 im Pflegeheim. Einen Teil der Kosten tragen Beihilfe bzw. Pflegeversicherung. Wegen der übrigen Kosten wandte sich der seit 2003 als Betreuer bestellte Ehemann an den Sozialhilfeträger. Dieser lehnte die Kostenübernahme ab, weil aufgrund des Vermögens der Eheleute keine Hilfebedürftigkeit vorliege. Dem widersprach der Ehemann der 70-Jährigen. Aufgrund des Heimaufenthalts und der Erkrankung lebe er von seiner Frau getrennt, so dass sein Einkommen und Vermögen nicht heranzuziehen sei.

Hierzu führt das Gericht weiter aus: Nur bei nach außen erkennbarem Trennungswillen kann Einkommen des Ehepartners unberücksichtigt bleiben. Dieser ist im Streitfall nicht feststellbar. Vielmehr hat der 68-Jährige erst ganz zum Ende des Gerichtsverfahrens behauptet, sich von seiner Frau trennen und die Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft aufgeben zu wollen. Nach außen erkennbar war dieser Wille aber bis zuletzt nicht. Zudem ist  im Streitfall keineswegs belegt, dass das Vermögen allein ihm und nicht auch seiner Ehefrau gehört.

Anmerkung: Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird in der Rechtssprechungsdatenbank des Landes Hessen ins Internet eingestellt.

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung v.

 

 

Fundstelle(n):
VAAAF-43058