Solidaritätszuschlag | Bemessungsgrundlage zur Körperschaftsteuer verfassungswidrig? (BFH)
Mit seinem am veröffentlichten Beschluss hat der BFH dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob es den allgemeinen Gleichheitssatz und die Grundsätze rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes verletzt, dass die Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens weder die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag mindert noch ein Anspruch auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens besteht ().
Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus: Die Nichtberücksichtigung des Solidaritätszuschlages ist verfassungswidrig. Es werden diejenigen Steuerpflichtigen benachteiligt, die im Vertrauen auf die ursprüngliche Regelung davon abgesehen haben, durch Gewinnausschüttungen ihr Körperschaftsteuerguthaben anzufordern. Ein sachlicher Grund für diese Benachteiligung ist nicht ersichtlich. Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe für die Änderung des Körperschaftsteuergesetzes - Missbrauchsabwehr, Verwaltungsvereinfachung, Vorhersehbarkeit der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte - rechtfertigen die nachteilige Änderung für den Solidaritätszuschlag nicht. Bestätigt der Gesetzgeber durch eine bestimmte Regelung für einen Übergangszeitraum die Fortdauer des bisherigen Rechts, setzt er einen besonderen Vertrauenstatbestand. Eine Änderung dieser Regelung zu Lasten der Steuerpflichtigen ist nur zulässig, wenn erhebliche Gründe des Gemeinwohls dies gebieten. Solche Gründe sind nicht ersichtlich.
Hinweis: Die Entscheidung ist für alle Kapitalgesellschaften bedeutsam, die Ende 2006 aus der Zeit des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens noch über ein Körperschaftsteuerguthaben verfügen.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
NWB LAAAF-43018