Gesetzgebung | Bundesrat stimmt Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz zu (Bundesrat)
Der Deutsche Bundesrat hat am Freitag () dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (sog. Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – kurz: BeitrRLUmsG) zugestimmt (BR-Drucks. 678/11(B)).
Mit dem Gesetz soll die Richtlinie des Rates vom über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen in nationales Recht umgesetzt werden. Die Frist für die Umsetzung endet am . Daneben sollen mit dem Gesetz u.a. folgende weitere steuerrechtliche Änderungenvorgenommen werden:
Änderung und Neufassung der Regelungen des Lohnsteuerabzugsverfahrens; Ablösung der einführenden Vorschriften zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale durch die Regelungen für das dauerhafte Verfahren, §§ 38b, 39 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG),
Einführung einer Steuerfreiheit für Sozialversicherungsrenten an Empfänger, die als Verfolgte nach § 1 Bundesentschädigungsgesetz anerkannt sind, § 3 Nr. 8a - neu - EStG,
Einführung eines Mindestbeitrags von 60 Euro pro Jahr für die im Rahmen der steuerlich geförderten Altersvorsorge (§ 10a und Abschnitt XI EStG) mittelbar zulageberechtigten Personen,
Erweiterung des Katalogs der Freiwilligendienste um den Internationalen Jugendfreiwilligendienst, zur Ermöglichung einer Berücksichtigung als Kind im Rahmen des Familienleistungsausgleichs, § 32 EStG, §§ 2, 20 des Bundeskindergeldgesetzes,
Engere Bindung der Gewährung von Grundfreibetrag und Sonderausgabenabzug an beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, § 50 EStG,
Einführung eines automatisierten Verfahrens für den Kirchensteuerabzug bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen, §§ 51a, 52a EStG,
Einführung eines Antragsrechts eines beschränkt steuerpflichtigen Erwerbers auf Behandlung des Vermögensanfalls wie bei unbeschränkter Steuerpflicht, §§ 2, 16, 19, 21 und 37 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes,
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG), um den möglichen Missbrauch der Arbeitnehmer-Sparzulage für bestimmte Immobilienvertriebsmodelle zu verhindern, die nicht der Intention des Fünften Vermögensbildungsgesetzes entsprechen, §§ 2 und 17 des 5. VermBG.
Hinweis: Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am in der Fassung der Beschlussempfehlung seines Finanzausschusses (vgl. BT-Drucks. 17/7469, 17/7524) angenommen. Die Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf betreffen u.a. folgende Bereiche:
Klarstellung und Präzisierungen des EU-Beitreibungsgesetzes,
Regelung zur Steuerbefreiung von Übertragung von Anrechten auf Altersversorgung,
Klarstellung der vom Gesetzgeber gewollten Rechtslage zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sowie Anhebung des als Sonderausgaben abziehbaren Höchstbetrages auf 6.000 Euro, - hier war aufgrund des BFH -Urteils zunächst von einem Verlustvortrag bei den Werbungskosten auszugehen,
Anpassung der Korrekturnormen im Zusammenhang mit der elektronischen Datenübermittlung für die Berücksichtigung der betreffenden Vorsorgeaufwendungen,
Klarstellung, Verfahrensvereinfachung im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich der so genannten Riester-Rente bei der Einführung eines Mindestbeitrages sowie die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge für zurückliegenden Jahren nachzuzahlen,
Erweiterung des Katalogs der Freiwilligendienste beim Kindergeld um den Bundesfreiwilligendienst sowie redaktionelle Anpassung des Bundeskindergeldgesetzes beim Kinderzuschlag.
Quelle: BR-Drucks. 676/11
Fundstelle(n):
IAAAF-42997