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Online-Nachricht - Mittwoch, 23.11.2011

Einkommensteuer | Betriebsaufspaltung zwischen eingetragener Genossenschaft und GbR (BFH)

Ist eine eingetragene Genossenschaft Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens und zugleich Mehrheitsgesellschafterin der Besitzpersonengesellschaft, liegt die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche enge personelle Verflechtung vor, wenn die Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft für Abschluss und Beendigung der Miet- oder Pachtverträge gemeinsam zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft befugt sind und dabei mit Stimmenmehrheit nach Anteilen am Kapital der Gesellschaft entscheiden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Eine Personengesellschaft, die sich als Besitzgesellschaft in der Weise betätigt, dass sie ihr Anlagevermögen an eine Betriebsgesellschaft vermietet oder verpachtet, ist gewerblich tätig, wenn aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Besitzgesellschaft und dem Betriebsunternehmen besteht, dass die Besitzgesellschaft durch die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (Betriebsaufspaltung). Die vom Besitzunternehmen vermieteten oder verpachteten Wirtschaftsgüter müssen dafür zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebsunternehmens gehören (sachliche Verflechtung), und zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen muss eine enge personelle Verflechtung bestehen (ständige Rechtsprechung, z.B. NWB XAAAA-93253).

Hierzu führte der BFH weiter aus: Eine eingetragene Genossenschaft ist gemäß § 17 Abs. 1 GenG selbständige Trägerin von Rechten und Pflichten und damit eine eigenständige juristische Person. Eine juristische Person kann in der Lage sein, ihren einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen gleichermaßen in Besitz- und Betriebsunternehmen durchzusetzen, wenn sie Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens und Mehrheitsgesellschafterin der Besitzpersonengesellschaft ist. Der Große Senat des (Az. NWB QAAAA-90792 unter V.4. der Gründe) keine Einschränkung vorgenommen, dass eine personelle Verflechtung nur vorliegt, wenn natürliche Personen an Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen beteiligt sind oder diese aufgrund tatsächlicher Machtstellung beherrschen. Auch zwischen einem eingetragenen  Verein und einer GmbH kann eine personelle Verflechtung bestehen. Für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung ist es auch unerheblich, ob die an der Besitzpersonengesellschaft beteiligten Personen bereits kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen. Erzielt das Besitzunternehmen nach dem Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung gewerbliche Einkünfte, ist es ein eigenständiges Gewerbesteuersubjekt, das im Falle von gewerblich tätigen Besitzpersonengesellschaftern neben diese tritt. Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung verletzt nicht den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung oder das Prinzip vom Gesetzesvorbehalt.

Anmerkung: Bei dieser ungewöhnlichen Struktur einer Betriebsaufspaltung, in der eine eingetragene Genossenschaft das Betriebsunternehmen führt, wären die Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung, nämlich die Erfassung der Mieterträge als gewerbliche Einkünfte, wohl ohne weiteres zu vermeiden gewesen, wenn im Besitzunternehmen das Einstimmigkeitsprinzip gegolten hätte. 
Quelle: BFH online
 

 

 
 

Fundstelle(n):
QAAAF-42977