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Online-Nachricht - Mittwoch, 23.11.2011

Sozialrecht | Anrechnung von Einkommensteuererstattungen auf Hartz-IV (BVerfG)

Rückerstattungen der Einkommensteuer dürfen auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden ().


Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin hatte in 2009 eine größere Einkommensteuererstattung erhalten. Daraufhin wurde ihr für den laufenden Monat kein Arbeitslosengeld II gezahlt und der Betrag i.H.v. 430 € zurückgefordert. Die hiergegen gerichtete Klage vor den Sozialgerichten hatte keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht nahm die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Die Beschwerdeführerin wird durch die Anrechnung der Einkommensteuererstattung auf die steuerfinanzierte Sozialleistung nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der Bestand an individuell geschützten vermögenswerten Rechten aufgrund einer gesetzlichen Maßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt vermindert wird. Vorliegend geschieht dies jedoch nicht. Denn durch die Anrechnung der Steuererstattung wird nicht der als Eigentum geschützte Steuererstattungsanspruch der Beschwerdeführerin verringert. Sozialrechtliche Ansprüche genießen nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Existenzsicherung dienen, was bei steuerfinanzierten Fürsorgeleistungen nicht der Fall ist.

Quelle: BVerfG online

Hinweis: Der Beschluss ist auf der Internetseite des BVerfG veröffentlicht. Zu der Seite gelangen Sie hier.

 

Fundstelle(n):
GAAAF-42976