Einkommensteuer | Pauschale Übernachtungsaufwendungen von Fernfahrern (FG)
Berufskraftfahrer, die in der Schlafkabine ihres LKW übernachten, können keinen pauschalen Werbungskostenabzug beanspruchen. Die Übernachtungsnebenkosten für die Benutzung von sanitären Einrichtungen müssen sie glaubhaft machen ().
Sachverhalt: Der Kläger ist Lkw-Fahrer. Auf seinen Fahrten im In- und Ausland konnte er in der Schlafkabine seines Fahrzeugs übernachten. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Übernachtungspauschalen i.H.v. 5 € für 220 Tage (1.100 €) geltend, wobei er sich in Bezug auf die Festlegung der Höhe der Pauschale auf ein NWB LAAAB-65993 berief. Das Finanzamt erkannte die Pauschalen nicht an, die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Die für Übernachtungen im In- und Ausland geltend gemachten Pauschalen für Übernachtungsnebenkosten können mangels Glaubhaftmachung nicht berücksichtigt werden. Das vom Kläger herangezogene Urteil des FG Rheinland-Pfalz kann nicht zu einer generellen Anerkennung einer täglichen Pauschale für Übernachtungsnebenkosten führen. Zum einen war der Ansatz von inländischen pauschalen Übernachtungskosten dort nicht zu entscheiden. Zum anderen kann aus diesem Urteil nicht hergeleitet werden, dass bei jeder Übernachtung im Ausland entsprechende Kosten anfallen. Vor allem aber war im dortigen Streitfall das Vorliegen von Kosten, anders als im vorliegenden Fall, glaubhaft gemacht worden. Die bloße Behauptung, der Kläger habe im Rahmen der Übernachtungen in der Schlafkabine täglich 5 € für die Benutzung der Sanitäreinrichtungen aufgewendet, genügt nicht. Der Kläger hätte Aufzeichnungen und Nachweise, zumindest für einen repräsentativen Zeitraum von zwei bis drei Monaten vorlegen müssen, um glaubhaft zu machen, dass die Kosten dem Grunde nach entstanden sind. Vorliegend wurde ein diesbezüglicher Nachweis nicht einmal für eine Übernachtung erbracht.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
XAAAF-42966