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Online-Nachricht - Mittwoch, 16.11.2011

Einlagensicherung | Provisionsanspruch der Phoenix Kapitaldienst GmbH ist verwirkt (BGH)

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass sich ein Kapitalanleger im Falle der Insolvenz eines Wertpapierhandelsunternehmens von der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen keine Provisionsansprüche des Wertpapierhandelsunternehmens entgegenhalten lassen muss, wenn dieses die Ansprüche nach dem Rechtsgedanken des § 654 BGB verwirkt hat ().

Sachverhalt: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Phoenix Kapitaldienst GmbH sahen u.a. vor, dass ihr eine Verwaltungsgebühr von 0,5% pro Monat von dem jeweiligen Vermögensstand des Phoenix Managed Account als Bestandsprovision zustehen sollte.

Hierzu führte der BGH weiter aus: Die Klägerin muss sich die vertraglich vereinbarten Bestandsprovisionen nicht anrechnen lassen. Dabei handelt es sich nämlich um eigenständige Ansprüche des Wertpapierhandelsunternehmens, die nicht bereits bei der Feststellung der Höhe und des Umfangs der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften i.S. des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes* (EAEG) zu berücksichtigen sind, sondern dem Anleger nur nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EAEG im Wege der Aufrechnung entgegengehalten werden können. Dies ist vorliegend jedoch ausgeschlossen, weil die Phoenix Kapitaldienst GmbH aufgrund ihres grob vertragswidrigen Verhaltens ihren Provisionsanspruch nach dem Rechtsgedanken des § 654 BGB verwirkt hat.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
HAAAF-42941