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Online-Nachricht - Dienstag, 15.11.2011

Umsatzsteuer | Entsorgung von Speiseabfällen ist keine Landwirtschaft (FG)

Die Entsorgung von Speiseresten bei gastronomischen Betrieben durch einen Landwirt, der die Speisereste nach Aufarbeitung an seine Schweine verfüttert, unterfällt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG ().

Die Entsorgung von Speiseresten bei gastronomischen Betrieben durch einen Landwirt, der die Speisereste nach Aufarbeitung an seine Schweine verfüttert, unterfällt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG ().

Hierzu führten die Richter weiter aus: Die Abholung und Entsorgung der Speiseabfälle ist eine sonstige Leistung, die der Kläger an die Restaurants und Großküchen erbracht hat. Sie unterliegt damit nicht der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG. § 24 UStG umfasst bei richtlinienkonformer restriktiver Auslegung nur Leistungen gemäß Art. 25 6. EG-Richtlinie (heute: Art. 295 ff. MwStSystRL), die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte oder der normalen Ausübung seines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen. Die an die Restaurants und Großküchen vom Kläger ausgeführten Entsorgungsleistungen tragen nicht "normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung" bei, da sie der gewerblichen Betätigung der Restaurants und Großküchen dienen. Auch kann die Speiseresteabholung nicht als sog. landwirtschaftlicher Hilfsumsatz unter § 24 UStG subsumiert werden, da sog. landwirtschaftliche Hilfsumsätze nach restriktiver richtlinienkonformer Auslegung nicht unter § 24 UStG fallen. Selbst wenn man landwirtschaftliche Nebenbetriebe, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen des Art. 295 MwStSystRL erfüllen, als gemäß § 24 UStG begünstigt ansähe, könnte sich der Kläger hierauf nicht berufen, da im Streitfall die Umsätze aus der Speiseresteverwertung die Umsätze aus der Landwirtschaft erheblich überstiegen und somit nicht mehr von einem Nebenbetrieb von untergeordneter Bedeutung ausgegangen werden kann.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Der Volltext des Urteils ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht. Zu der Datenbank gelangen Sie hier

Quelle: FG Münster, Newsletter 11/2011


 

Fundstelle(n):
YAAAF-42931