Umsatzsteuer | Haftungsvergütung einer Personengesellschaft (BMF)
Das BMF hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer Haftungsvergütung einer Personengesellschaft an einen persönlich haftenden Gesellschafter Stellung genommen ().
Das BMF hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer Haftungsvergütung einer Personengesellschaft an einen persönlich haftenden Gesellschafter Stellung genommen ().
Hierzu führt das BMF weiter aus: Die Haftungsübernahme besitzt ihrer Art nach Leistungscharakter und kann im Falle einer isolierten Erbringung Gegenstand eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sein. Infolgedessen wird Abschnitt 1.6 Absatz 6 UStAE wird wie folgt gefasst:
Auch andere gesellschaftsrechtlich zu erbringende Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft können bei Zahlung eines Sonderentgelts als Gegenleistung für diese Leistung einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch begründen. Sowohl die Haftungsübernahme als auch die Geschäftsführung und Vertretung besitzen ihrer Art nach Leistungscharakter und können daher auch im Fall der isolierten Erbringung Gegenstand eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches sein.
Beispiel:
Der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer KG erhält für die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung eine Festvergütung.
Die Festvergütung ist als Entgelt für die einheitliche Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst, umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig (vgl. , BStBl II S. xxx). Weder die Geschäftsführung und Vertretung noch die Haftung nach §§ 161, 128 HGB haben den Charakter eines Finanzgeschäfts im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG.
Anmerkung: Die Änderungen gegenüber der bisherigen Regelung des Abschnitts 1.6 Absatz 6 UStAE sind fett hervorgehoben.
Hinweis: Das BMF weist darauf hin, dass die Grundsätze dieses Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden sind. Es wird nicht beanstandet, wenn eine gegen Sonderentgelt erbrachte isolierte Haftungsübernahme vor dem als nicht umsatzsteuerbar behandelt wird. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen der persönlich haftende Gesellschafter gegenüber der Personengesellschaft zudem umsatzsteuerbare Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen erbringt. Das Schreiben ist für einen Übergangszeitraum aus der Homepage des BMF veröffentlicht. Zu der Seite gelangen Sie hier.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
OAAAF-42930