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Online-Nachricht - Montag, 14.11.2011

Zivilrecht | Rücktritt vom Aufhebungsvertrag im Insolvenzeröffnungsverfahren (BAG)

Ein Arbeitnehmer kann von einem Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt, das Rücktrittsrecht nicht abbedungen ist und dem Arbeitgeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Zahlung der Abfindung gesetzt wurde. Das Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 BGB setzt allerdings die Durchsetzbarkeit der Forderung voraus, die nicht gegeben ist, wenn der Schuldner nicht leisten muss oder nicht leisten darf ().


Hintergrund: Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten (§ 323 Abs. 1 BGB).

Sachverhalt: Der Kläger war seit 1973 bei der Schuldnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der am geschlossene Aufhebungsvertrag sah zum einen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum und zum anderen eine Abfindung i.Hv. 110.500,00 € für den Verlust des Arbeitsplatzes vor, die mit der Vergütung für Dezember 2008 zu zahlen war. Anfang Dezember 2008 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Insolvenzgericht bestellte den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete zugleich an, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des Beklagten wirksam sind. Am forderte der Kläger die Schuldnerin erfolglos zur fristgerechten Zahlung der Abfindung auf und übersandte dem Beklagten eine Kopie des Schreibens. Nachdem er von der Schuldnerin nochmals ohne Erfolg die Zahlung der Abfindung zum verlangt hatte, erklärte der Kläger am schriftlich seinen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag. Am wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit seiner Klage begehrte der der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Aufhebungsvereinbarung vom nicht zum beendet worden ist.

Hierzu führten die Richter des BAG weiter aus: Das Arbeitsverhältnis hat mit Ablauf des geendet. Der Kläger ist nicht wirksam vom Aufhebungsvertrag zurückgetreten. Die Rücktrittsvoraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB lagen am nicht vor. Der Abfindungsanspruch war nicht durchsetzbar. Die Schuldnerin durfte die Abfindungssumme aufgrund der Anordnung des Insolvenzgerichts nicht ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters an den Kläger zahlen. Ferner stand der Durchsetzbarkeit des Abfindungsanspruchs sog. dolo-petit-Einrede entgegen. Der Kläger forderte mit der Abfindung eine Leistung, die er nach § 143 Abs. 1 InsO wegen Anfechtbarkeit der Abfindungszahlung zur Insolvenzmasse hätte zurückgewähren müssen, da die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit bei einer Zahlung der Abfindung mit der Vergütung für Dezember 2008 vorgelegen hätten.

Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 85/11


 

Fundstelle(n):
PAAAF-42921